Auflassung

Eine Auflassung ist eine Einigungserklärung zwischen Käufer und Verkäufer, wenn es um den Verkauf bzw. Kauf einer Immobilie oder Grundstückes geht. Die Umschulden-Leicht Finanzierungsberatung hilft gerne bei den Feinheiten, die es bei einer Auflassung zu beachten gibt. Die Auflassung als solche ist in Urkundenform gehalten und beinhaltet genaugenommen zwei Rechtsgeschäfte. Sie ist ebenso ein juristisch einwandfreier Kaufvertrag, aus dem hervorgeht, welches Eigentum auf den Verkäufer übergeht und zu welchem verbindlichen Kaufpreis sich der Käufer verpflichtet.

Das Finanzteam der Umschulden-Leicht GmbH wird Inhalt und Form der Auflassung detailliert erklären. Die darin schuldrechtlich dargestellten Geschäfte sind der Kaufvertrag einer Immobilie oder eines Grundstückes. In der notariell beglaubigten Auflassung wird genau beschrieben, für welche bestimmte Immobilie oder Grundstück ein genau festgesetzter Betrag an den Käufer zu bezahlen ist. Im Gegenzug ist der Käufer dazu verpflichtet, diese Summe innerhalb eines festgesetzten Zeitraums ohne weiteren Zahlungsverzug zu bezahlen. Die Umschulden-Leicht Finanzierungsvermittlung fungiert bei Fragen rund um das Thema Auflassung kompetent als Vermittler zwischen den relevanten Banken, Notaren und Kreditinstituten.

Falls in der Auflassung der Kauf eines Grundstückes schriftlich festgehalten wird, so sind die juristischen Gegebenheiten und Regeln bei einer Grundstücksübereignung im § 873 und 925 BGB geregelt und nachzulesen. Viele Erstverkäufer oder Käufer von Immobilien oder Grünstücke unterschätzen die juristischen Feinheiten, Fallen und Besonderheiten in einer Auflassung. So ist bei einem Kauf oder Verkauf eines Grundstücks nicht nur ein notariell beglaubigter Vertrag Voraussetzung für ein rechtsgültiges Geschäft, sondern auch die Auflassung in Form einer Urkunde oder Vertrages nötig. Der § 873 im BGB lässt keinen Spielraum für Interpretationen.  Sowohl der Eintrag in das Grundbuch sind erforderlich sowie eine vorab durch einen Notar beglaubigte Urkunde. Eine Auflassung, die unter nicht freien oder erzwungenen Umständen zustande kommt, ist nicht rechtens und folglich aus juristischer Sicht unwirksam.

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