Anordnung der Zwangsversteigerung

Die Anordnung der Zwangsversteigerung betrifft Immobilienbesitzer, wobei es sich sowohl um eine Wohnung wie auch um ein Haus oder aber ein Grundstück handeln kann. Eine Anordnung der Zwangsversteigerung wird vom jeweils zuständigen Amtsgericht immer dann erlassen, wenn der Eigentümer seinen finanziellen Verpflichtungen in größerem Umfang oder einem längeren Zeitraum hinweg nicht nachkommen kann.  Damit es zu einer Anordnung der Zwangsversteigerung kommen kann, muss der jeweilige Gläubiger, wobei es auch mehrere Gläubiger sein können, einen entsprechenden Antrag beim Amtsgericht einreichen und diesen auch hinlänglich begründen können.  Da die Anordnung der Zwangsversteigerung für den Immobilienbesitzer einschneidende Folgen nach sich ziehen kann und zudem auch öffentlich gemacht wird, prüft das Amtsgericht jeden einzelnen Antrag auf Anordnung der Zwangsversteigerung sehr genau.

Vom jeweiligen Antrag bis zur Anordnung der Zwangsversteigerung dauert es geraume Zeit, da sich das Amtsgericht hier viel Zeit für die Einzelprüfung nimmt. Bis es dann jedoch nach der  Anordnung zu einem ersten Termin kommt, vergeht noch mal einiges an Zeit. So hat der Eigentümer noch die Möglichkeit zu versuchen, die Zwangsversteigerung abzuwenden. Hierbei kann ihm die Umschulden-Leicht GmbH unterstützend zur Seite stehen.  Der Kunde findet hier kompetente Mitarbeiter, die sich nicht nur mit der Anordnung einer Zwangsversteigerung bestens auskennen, sondern auch mit dem kompletten Thema der Zwangsversteigerung bestens vertraut sind. Alleine eine Anordnung der Zwangsversteigerung muss noch nicht zwangsläufig auch bedeuten, dass es letztlich zu einer Versteigerung kommen muss.

Der Antrag auf Anordnung der Zwangsversteigerung wird in den meisten Fällen von den finanzierenden Banken gestellt. Doch auch, wenn anderweitig hohe Schulden aufgelaufen sind, die nicht mehr bedient werden können, kann der Gläubiger einen derartigen Antrag stellen.  Hierbei laufen jedoch im Vorfeld zahlreiche Mahnprozesse, es ergeht ein gerichtlicher Mahnbescheid und kommt letztlich zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung in welcher der Schuldner seine Besitztümer genau darlegen muss, unter anderem eben auch Immobilien und Grundbesitz. Zur Anordnung der Zwangsversteigerung kann es in jedem Fall durchaus auch dann kommen, wenn dem Schuldner nicht die gesamte Immobilie sondern nur ein Teil davon gehört. Selbiges gilt auch für Grundstücke. In einem solchen Fall ergeht die Anordnung der Zwangsvollstreckung nur für den Teil, der sich im schuldnerischen Besitz befindet.

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