Baulastenverzeichnis

Das Baulastenverzeichnis hat außer in Bayern und in Brandenburg innerhalb der einzelnen Bundesländer in Deutschland immer noch eine herausragende bürokratische Bedeutung. Die Umschulden-Leicht GmbH empfiehlt je nach Bundesland, sich das Baulastenverzeichnis von der zuständigen Behörde dann erklären zu lassen, wenn der Kauf oder Verkauf einer Immobilie geplant ist. Jeder kann nach telefonischer oder persönlicher Terminvereinbarung in das Baulastenverzeichnis Einsicht nehmen. Darin sind in der Regel strukturiert und übersichtlich die öffentlich-rechtlichen Belastungen einer Immobilie detailliert aufgeführt. Im Baulastenverzeichnis finden sich Beschreibungen über Zufahrtsausbauten ebenso wieder wie die mit dem Kauf oder Verkauf einhergehenden Restriktionen, was auf einem Grundstück erlaubt bzw. zu unterlassen ist.

Die Umschulden-Leicht GmbH vermittelt auf Anfrage gerne Informationen über alle relevanten Punkte und Kriterien, die je nach Bundesland ein juristisch einwandfreies Baulastenverzeichnis zu beinhalten hat. Darin werden nicht zwingend identische bebauungsrelevante Punkte aufgeführt wie in dem Grundbuch. Wer sich mit den Gedanken trägt, bald ein Grundstück käuflich zu erwerben, sollte neben dem Gang zu Grundbuchamt auch dem zuständigen Baulastenverzeichnis im Vorfeld seine Aufmerksamkeit schenken. Darin werden wesentliche Gesichtspunkte wie die Abstandsflächenbaulasten zu anderen, an dem eigenen Grundstück angrenzenden Bauten und unbebaute Grundstücke nummerisch aufgeführt. Ein Grundstückseigentümer ist nach korrektem Erwerb dazu verpflichten, wahrheitsgemäße Angaben gegenüber der Baubehörde in mündlicher wie schriftlicher Form abzugeben.

Die in dem Baulastenverzeichnis aufgeführten Baulasten können auch privat-rechtliche Belastungen darstellen und nicht nur öffentlich-rechtliche Belastungen. Die Umschulden-Leicht GmbH empfiehlt, die Besonderheiten bei den Baulastenverzeichnissen der einzelnen Bundesländer zu beachten, um Fehler beim Kauf eines Grundstückes oder einer Immobilie im Vorfeld zu vermeiden. Da alle Bundesländer ein Baulastenverzeichnis führen und nur Bayern und Brandenburg eine Sonderstellung einnehmen, sollten Grundstückserwerber und bereits Besitzer von Eigentum eine Erklärung gegenüber der Bauaufsichtsbehörde abgeben, falls geplant ist, die Baulasten auf einem entsprechenden Grundstück zu übertragen. Diese werden dann im Baulastenverzeichnis zur Einsicht vermerkt. Bayern bleibt dabei und verzichtet auch in Zukunft auf ein Baulastenverzeichnis während das Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung in Brandenburg über einer Wiedereinführung des Baulastenverzeichnisses nachdenkt.

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