Beweislastumkehr

Die Beweislastumkehr kommt immer dann zum Tragen, wenn ein Verbraucher eine Ware ersteht, die sich als mangelhaft erwiesen hat. Somit gilt die Beweislastumkehr vor allem bei sogenannten Verbrauchsgütern, greift jedoch auch im Bereich von Immobilien. Wenn nun ein Haus oder ein Grundstück gekauft wird, so wird mit dem Tage des Unterzeichnens des Kaufvertrages von einem sogenannten Gefahrenübergang gesprochen. Das bedeutet, dass alle ab diesem Tage auftretenden Mängel und Sachschäden zu Lasten des Käufers gehen. Zumindest in der Theorie und bei kleineren Mängeln greift dies. Tritt jedoch ein schwerwiegender Sachschaden innerhalb von sechs Monaten nach dem Kauf auf, so wird davon ausgegangen, dass dieser auch schon vor dem eigentlichen Gefahrübergang vorhanden war. Hier greift dann die beweislastumkehr. Also muss nicht der Käufer nachweisen können, dass der Mangel bereits vor dem Kauf bestanden hat, vielmehr muss der Verkäufer beweisen, dass der Mangel vor dem Datum des Gefahrenübergangs an den Käufer noch nicht bestanden hat.

Zwar hat die Umschulden-Leicht GmbH nicht wirklich in direkter Weise etwas mit der Beweislastumkehr zu tun, doch kommen auch immer wieder Kunden nicht nur in Fragen nach der passenden Finanzierung sondern oft auch in damit zusammenhängenden Fragen zur Beweislastumkehr zur Umschulden-Leicht GmbH. Diese hilft hier natürlich in jedem Fall gerne weiter, so gut sie kann. Das Thema der Beweislastumkehr kommt jedoch nicht nur beim Kauf vom Verbrauchsgütern und Immobilien, also nicht beweglichen Gütern zum Tragen, vielmehr ist sie auch bei Zwangsversteigerungsverfahren oft ein Thema.

Steht nun ein Objekt zur Zwangsversteigerung, wird von einem Gutachter ein gewisser Verkehrswert ermittelt und festgesetzt. Dieser richtet sich natürlich nun auch nach dem Zustand des Objektes. Wenn nun der Schuldner, also der Besitzer der Immobilie dieser einen vorsätzlichen Schaden zufügt, in der Annahme eine Versteigerung hierdurch verhindern zu können, so wird er sich hiermit nicht nur einer Straftat schuldig machen, vielmehr wird er im späteren Verlauf auch beweisen müssen, dass der Mangel beziehungsweise der Schaden bereits im Vorfeld bestanden hat. Natürlich hat jeder auch die Möglichkeiten, gegen die Beweislastumkehr vorzugehen, allerdings wird das in der Praxis wenig nützen. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass jeder, der ein Gut verkauft, welches in einwandfreiem Zustand ist, dies im Zuge einer Beweislastumkehr auch problemlos nachweisen kann.

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