Dingliches Wohnrecht

Als dingliches Wohnrecht wird das Recht eines Dritten an einer bestimmten Wohnung beziehungsweise einem Teilbereich einer Immobilie bezeichnet. Ein dingliches Wohnrecht ist immer im Grundbuch eingetragen und kann somit auch im Falle des Verkaufs der betreffenden Immobilie vom potenziellen Käufer eingesehen werden. Ein dingliches Wohnrecht kann sowohl gegen eine Entgelt wie auch gegen ein Teilentgelt vereinbart werden. Doch natürlich ist auch eine entgeltfreie Einräumung vom dinglichen Wohnrecht möglich. Die einzelnen Vereinbarungen für ein dingliches Wohnrecht können frei getroffen werden. Auch die Vereinbarungen bezüglich einer Übernahme oder Teilübernahme von anfallenden Gebühren oder Nebenkosten unterliegen keinerlei Vorgaben und können frei getroffen werden. Wichtig ist nur, dass die getroffenen Vereinbarungen letztlich auch vor dem Gesetz gültig sind und somit in jedem Fall eingehalten werden müssen.

Ob nun eine Immobilie durch ein dingliches Wohnrecht mehr oder weniger belastet ist, wird dann von großer Bedeutung, wenn diese betreffende Immobilie verkauft werden soll. Dann ist ein dingliches Wohnrecht auch für die Umschulden-Leicht GmbH sowie deren Kunden ein wichtiges Thema. Obgleich sich ein dingliches Wohnrecht doch in vielen Punkten dem Nießbrauch angleicht und diesem ähnelt, unterscheiden sich die beiden Formen doch in einigen Punkten voneinander. Das Nießbrauchrecht beispielsweise ist pfändbar und es räumt dem Nießnutzer auch das Recht zur Vermietung der betreffenden Wohnflächen ein, sodass hieraus ein Verdienst entstehen kann. Ein dingliches Wohnrecht hingegen ist rein und ausschließlich nur für die Eigennutzung gedacht, ist aber dafür auch nicht pfändbar.

Bezüglich der vorgeschriebenen Form gelten beim dinglichen Wohnrecht dieselben Formvorschriften wie beim Nießbrauch auch. Von steuerlicher Seite aus wird ein dingliches Wohnrecht jedoch ebenso behandelt wie Zuwendungsnießbrauch oder ein Vorbehaltsnießbrauch auch. Zwar kann ein dingliches Wohnrecht unter bestimmten Voraussetzungen auch wieder rückgängig gemacht werden, doch müssen hierfür bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. So kann ein dingliches Wohnrecht rückgängig gemacht werden, wenn sich der Nutzer nicht an die getroffenen Vereinbarungen hält oder grob fahrlässig zuwiderhandelt.

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