Einstellung des Verfahrens

Bedeutung von Einstellung des Verfahrens

Die Worte Einstellung des Verfahrens können in mehreren Bereichen angewendet werden. Zum einen ist es im Strafrecht sehr gebräuchlich, zum anderen gehört es aber auch in die Immobilienbranche. Hier sind die Worte schon ein wenig unbekannter, als im Strafrecht. Jedoch sind sie auch hier von hoher Bedeutung. Wer Immobilien besitzt, hat oftmals viel Geld. Doch in manchen Fällen ist auch das Gegenteil der Fall. Bei Geldmangel und Schulden kann es dann zu einer Versteigerung beziehungsweise Zwangsversteigerung der Immobilie kommen. Bei einer Einstellung des Verfahrens, ist dann die rede davon, die Zwangsversteigerung zu verschieben, sie hinauszuzögern. Ziel ist es dann, die Versteigerung zu vermeiden und die Schulden bei dem Gläubiger anders zu tilgen.

Zwangsversteigerung durch Einstellung des Verfahrens vermeiden

Wer in Geldnöten ist, beleiht oftmals sein Eigentum. Eine Immobilie ist für Gläubiger immer eine gute Sicherheit. Wenn Sie also einen Kredit aufnehmen, können Sie Ihr Haus als Sicherheit darbieten. Können Sie den Kredit jedoch nicht zurückzahlen, wird das Haus Eigentum des Gläubigers. Sie als Schuldner verlieren Ihr Hab und Gut. Die Bank oder der entsprechende Kreditgeber hat dann das Recht das Haus versteigern zu lassen. Dies ist dann eine sogenannte Zwangsversteigerung. Die letzte Hoffnung des eigentlichen Besitzers ist es dann, die Einstellung des Verfahrens erzielen zu können. Das Versteigerungsverfahren kann unter bestimmten Voraussetzungen eingestellt oder zumindest über einen gewissen Zeitraum hinausgezögert werden. Die Einstellung kann bis zu sechs Monate erfolgen.

Voraussetzungen für die Einstellung des Verfahrens

Der Zwangsversteigerung kann nicht einfach so widersprochen werden, weil der Eigentümer es einfach nur nicht möchte. Niemand möchte sein Haus verlieren, doch das ist keine Begründung, die zur Einstellung des Verfahrens führen könnte. Die Bitte zur Einstellung des Verfahrens muss gut begründet werden. Es muss auf jeden Fall die Aussicht auf Begleichung der Schuld bestehen. Diese muss nachweislich vorgelegt werden. Wenn der Schuldner handfest nachweisen kann, seine Schuld auf anderem Wege in einem bestimmten Zeitraum begleichen zu können, wird von der Zwangsversteigerung oftmals abgesehen. Dies ist dann aber auch nur eine vorübergehende Einstellung des Verfahrens. Die endgültige Einstellung erfolgt erst nach Begleichung der Schuld, inklusive aller Extrakosten und Zinsen. Bei dem Wunsch der Einstellung werden immer Schuldner und Gläubiger angehört, bevor es zu einer Entscheidung kommt.

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