Einstellungsbewilligung des Gläubigers

Einstellungsbewilligung des Gläubigers – Zwangsversteigerung muss nicht sein

Zwischen Schuldner und Gläubiger läuft es nicht immer optimal. Wer sich Geld leiht, muss dies auch zurückzahlen. Doch unerwartete Umstände können immer passieren. Dann ist es schnell mit den vereinbarten Raten oder der Gesamtzahlung vorbei. Können sich Schuldner und Gläubiger dann nicht einigen, kann der Gläubiger eine Zwangsversteigerung der Immobilie des Schuldners vollziehen. Der Schuldner hat dann die Möglichkeit einen Einstellungsantrag zu stellen. Es obliegt dem Gläubiger, diesem stattzugeben. Willigt der Gläubiger ein, ist die Rede von der Einstellungsbewilligung des Gläubigers.

Vorteile einer Einstellungsbewilligung des Gläubigers, für den Gläubiger

Im ersten Moment erscheint es für den Gläubiger, eher nachteilig zu sein, eine Einstellungsbewilligung auszusprechen. Doch es ist eher das Gegenteil der Fall. Denn mit der Einstellungsbewilligung des Gläubigers hat der Gläubiger die Möglichkeit, den Schuldner zu lenken. Er kann sozusagen über ihn und sein Zahlungsverhalten bestimmen. Dem Schuldner werden Möglichkeiten geboten, die dem Gläubiger ebenso nützlich sind. Denn der Schuldner kann durch die Einstellungsbewilligung zu Ratenzahlungen bewogen werden. Da bei solchen Zahlungen immer Zinsen anfallen, bekommt der Gläubiger am Ende mehr, wie durch die Versteigerung. Zudem ist ein Kostenvorschuss vom Schuldner zu zahlen, was auch dem Gläubiger zugutekommt. Durch die Einstellungsbewilligung des Gläubigers geht dem Gläubiger nichts verloren. Das Verfahren wird zwar gestoppt, der Anspruch bleibt aber erhalten. Der Gläubiger ist nicht zur Einstellungsbewilligung verpflichtet. Er kann diese ablehnen, wenn der Schuldner keine andere Rückzahlungsmöglichkeit nachweisen kann.

Vorteile für den Schuldner

Erzielt der Schuldner eine Einstellungsbewilligung des Gläubigers, hat es auch für den Schuldner seine Vorteile. Er kann seine Immobilie schützen und im besten Fall doch behalten. Kann nachweislich vorgelegt werden, die Schuld anders zu begleichen, wird oftmals zugunsten des Schuldners entschieden. Ratenzahlungen müssen nicht immer vom Gläubiger akzeptiert werden. Kann der Schuldner aber nachweisen, diese regelmäßig ausführen zu können, wird dem Wunsch in der Regel stattgegeben. Durch diese Möglichkeit hat der Schuldner den Vorteil, nur monatliche kleine Summen aufbringen zu müssen. Die Immobilie bleibt erhalten und die geschuldete Summe kann in Ruhe beglichen werden. Jedoch ist das entsprechende Grundstück erst nach vollständiger Zahlung vor der Versteigerung geschützt. Auch Zinsen und Sonderzahlungen, die in dem Verfahren entstanden sind, müssen restlos beglichen werden.

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