Flurstück

Das Katasteramt bezeichnet bei Grundstücken die kleinstmögliche Buchungseinheit von Grund und Boden als Flurstück. Die Flurstücke spielen besonders bei den Grenzverläufen zwischen mehreren Grundstücken eine zentrale Rolle. Die Umschulden-Leicht Finanzierungsvermittlung ist in der Immobilienbranche eine anerkannte Größe und informiert zeitnah über die zu beachtenden Besonderheiten bei der Einzeichnung und exakten Bereichnung eines Flurstückes. Ein Flurstück ist immer ein eindeutig vermessenes Stück der Erdoberfläche und wird durch amtliche und offizielle Vermessungen maßstabgetreu in Verträge und Skizzen eingezeichnet. Die geometrische Festlegung und Vermessung eines Flurstückes ist in den Gesetzen der einzelnen Landesgesetze für die Bundesländer geregelt und sind verbindlich. Ein Grundstück muss mindestens ein Flurstück haben, noch oben sind keine Restriktionen und so kann ein Grundstück auch über viele Flurstücke verfügen.

Ein Flurstück wird im Grundbuch und im Bestandsverzeichnis nicht nur als solches geführt, sondern es kann auch noch in mehrere verschiedene Nutzungsarten und Abschnitte unterteilt werden. Jedes vermessene Flurstück wird mit einer spezifischen und nur für dieses eine Flurstück gewählten Nummer versehen. Hierfür werden Kombinationen aus Zahlen und Buchstaben gewählt, um doppelt vergebene Nummern für Flurstücke zu vermeiden. Dies würde auf dem Bau- und Immobilienmarkt zu chaotischen Situationen führen, wenn für ein Flurstück mehrere identische Flurstücknummern im Umlauf wären. Die Umschulden-Leicht GmbH erklärt auf Anfrage die Eigentumsgrenzen, wo sie beginnen und wie sie Grundstücke optisch und faktisch abgrenzen. Mindestens ein Flurstück ist Bestandteil eines jeden vermessenen Grundstücks auf der Erde.

Neben der Eintragung im Grundbuch muss das Flurstück auch im Liegenschaftskataster als kleinste Buchungseinheit des Grundstückes veröffentlicht werden. Hierbei handelt es sich ebenso um eine offizielle Stelle und Einrichtung wie bei dem Katasteramt. Der Liegenschaftskataster weist als anerkannter Vertreter Wert und Höhe an Grund und Boden eines Grundstückes mit ausgezeichnetem Flurstück aus. Bei der Vermessung des eingetragenen Flurstückes wird auch die Nutzungsart, Größe und Lage eingezeichnet und beschrieben. Auch wenn das Flurstück nachträglich nochmals in mehrere kleinere Abschnitte unterteilt wird, so hat dies keine Auswirkungen darauf, dass ein Flurstück grundsätzlich die kleinste Buchungseinheit eines Grundstückes bleibt. Die eigentliche Größe spielt daher keine Rolle. Ein Flurstück ist immer die kleinste Buchungseinheit auf einem Grundstück.

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