Grunderwerbsteuer

Die Grunderwerbsteuer ist eine steuerliche Belastung, die beim Kauf oder Erwerb eines inländischen, bebauten oder unbebauten Grundstücks anfällt. Auch der Kauf einer Eigentumswohnung ist grunderwerbsteuerpflichtig. Vergleichbar mit der beim Kauf von Artikeln fälligen Mehrwertsteuer, fällt die Grunderwerbsteuer auch bei jedem Immobilienkauf an. Außerdem zählt diese Steuerform zu einer der höchsten Nebenkosten, die bei der Immobilienanschaffung anfallen.

Die Grunderwerbsteuer bezieht sich auf den Kaufpreis der Immobilie. Die Höhe der Grunderwerbsteuer wird auf Länderebene geregelt und variiert zwischen 3,5 und 6,5 Prozent. Bayern zählt mit 3,5 Prozent zu den Bundesländern mit der niedrigsten, und Schleswig-Holstein mit 6,5 Prozent zu den mit der höchsten Grunderwerbsteuer. Dabei kann der Steuersatz von den Bundesländern jederzeit angehoben werden. Bei einem geplanten Immobilienkauf ist es empfehlenswert, sich rechtzeitig beim Finanzamt über eine geplante Grunderwerbsteuererhöhung im entsprechenden Bundesland zu informieren.

Die Grunderwerbsteuer muss nur einmal zu Beginn des Immobilienerwerbs gezahlt werden und wird nach Abschluss eines notariellen, gerichtlichen oder behördlichen Kaufvertrages fällig. Die Notare, Gerichte und Behörden sind dazu verpflichtet, den offiziellen Rechtsträgerwechsel einer Immobilie dem Finanzamt unter Vorlage einer beglaubigten Kopie der Urkunde mitzuteilen. Sollte der Immobilienerwerb nur in Anwesenheit des Veräußerers und Erwerbers geschehen, unterliegen sie der Anzeigepflicht. Sie müssen den anzeigepflichtigen Vorgang innerhalb von zwei Wochen nach Abwicklung beim Finanzamt melden.

Sobald die Grunderwerbsteuer beim Finanzamt eingegangen ist, stellt dieses eine Unbedenklichkeitserklärung an das Grundbuchamt aus. Erst dann wird der neue Immobilieneigentümer in das Grundbuch eingetragen. Grundsätzlich sind Erwerber und Veräußerer gleichermaßen dazu verpflichtet, die Grunderwerbsteuer zu entrichten. Häufig wird beim Kauf vertraglich festgelegt, dass der Erwerber die Grunderwerbsteuer zu tragen hat. In diesem Fall geht der Steuerbescheid des Finanzamtes zunächst an den Erwerber. Zahlt dieser nicht, darf das Finanzamt den fälligen Steuerbetrag vom Veräußerer fordern. Dieser müsste sich dann selbst um die Begleichung der offenen Schulden durch den Erwerber kümmern.

Es gibt einige wenige Ausnahmefälle, in denen der Eigentümerwechsel einer Immobilie von der Grunderwerbsteuer befreit ist. Dazu zählen Erbschaften, Schenkungen und Erwerbsvorgänge zwischen Ehepartnern sowie zwischen gradlinig verwandten Personen. Außerdem existiert eine Steuerfreigrenze von 2.500 Euro. Alle Beträge, die unter dieser Grenze liegen, sind Grunderwerbsteuer befreit.

Selbstständige und Vermieter dürfen die Grunderwerbsteuer zu ihren Betriebsausgaben oder Werbekosten zählen und die Steuer mit der jährlichen, abzugsfähigen steuerlichen Abschreibung absetzen.

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