Grundsteuer

Die Grundsteuer ist eine Objektsteuer, eine sogenannte Realsteuer. Die Höhe der Steuer ist daher unabhängig von der wirtschaftlichen und persönlichen Lage eines Eigentümers. Auch spielen bei der Grundsteuerberechnung keine Erträge eine Rolle, die mit dem Grundstück oder der Immobilie eingenommen werden wie beispielsweise Mieteinnahmen. Ein Anrecht auf die volle Höhe der erbrachten Grundsteuer steht der Gemeinde zu. Alle im Inland liegenden Grundbesitze sind Grundsteuerpflichtig. Dabei wird nach dem Grundsteuergesetz zwischen zwei Grundsteuerarten unterschieden: der Grundsteuer A und der Grundsteuer B. Die Grundsteuer A gilt für land- und forstwirtschaftliches Vermögen und die Grundsteuer B gilt für alle anderen Grundstücke, ob bebaut oder unbebaut. Der bürgerlich-rechtliche bzw. wirtschaftliche Eigentümer des Grundbesitzes ist Schuldner der Grundsteuer. Die Grundsteuer zählt zu den Betriebskosten eines Grundstücks und wird den laufenden öffentlichen Lasten zugeordnet. Im Falle einer Vermietung oder Verpachtung des Grundstücks kann die Steuerpflicht auf den Mieter oder Pächter übergeben werden.

Die Höhe der Grundsteuer wird im Rahmen von Verfahrensstufen ermittelt. Zu den aufeinanderfolgenden Verfahren zählt das Einheitswertverfahren. Danach folgen das Steuermessbetragsverfahren, das auf den Einheitswert aufbaut und anschließend das Grundsteuerfestsetzungsverfahren, das sich aus dem Steuermessbetrag ergibt. Das Finanzamt in dessen Bezirk sich das Grundstück befindet, legt den Einheitswert und Steuermessbetrag fest. Die Gemeinde in der das Grundstück liegt, setzt die Grundsteuer fest und erhebt diese. Außerdem entscheidet sie über die Stundung oder das Erlassen der Grundsteuer eines Grundstücks.

Gemäß den Vorschriften des Bewertungsgesetzes ermittelt das Finanzamt den Einheitswert. Dieser weist das Finanzamt dem Grundstückseigentümer mittels eines Einheitswertbescheids zu. Der Einheitswert wird, trotz der Einführung des Euros, in Deutscher Mark berechnet. Das Ergebnis der Rechnung wird immer auf volle hundert Deutsche Mark abgerundet. Anschließend wird der Einheitswert dann nach dem festgeschriebenen, amtlichen Kurs in Euro umgerechnet und auf eine volle Euro-Summe abgerundet. Aus dem Einheitswert kann das Finanzamt dann den Grundsteuermessbetrag berechnen. Für die Berechnung wird der Einheitswert mit einer gesetzlich festgelegten Steuermesszahl multipliziert. Dabei unterscheiden sich die Steuermesszahlen für land- und forstwirtschaftliche Betriebe und Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser sowie für alle anderen Grundbesitze. Durch einen Bescheid erfährt der Grundstückseigentümer den Grundsteuermessbetrag. Oftmals geschieht dies gleichzeitig mit dem Einheitswertbescheid. Auch der Gemeinde wird der entsprechende Grundsteuermessbetrag für die weitere Berechnung der Grundsteuerschuld mitgeteilt.

Anhand des individuellen Hebesatzes einer Gemeinde, ermittelt diese die Grundsteuerschuld. Das Ergebnis erhält der Eigentümer per Grundsteuerbescheid. Der Hebesatz ist ein Prozentsatz, der von der jeweiligen Gemeinde festgelegt wird. Dabei unterscheiden sich die Sätze für die Grundsteuer A und die Grundsteuer B. Ein Hebesatz wird für einen mehrjährigen Zeitraum festgelegt. Informationen zur Höhe des Hebesatzes erhält man bei der Gemeinde. Die Grundsteuer ist im Vierteljahres-Takt direkt an die Gemeinde zu zahlen. Es besteht die Möglichkeit, die Steuer als Jahresbetrag zum ersten Juli zu bezahlen. Immer zum 1.1. eines Jahres wird die Grundsteuer festgesetzt. Daher wirken sich Umbauten oder Neubauten erst im nächsten Kalenderjahr auf die Höhe der Grundsteuer aus. Auch hat bei einem Eigentümerwechsel immer der die gesamte Jahresgrundsteuer zu zahlen, der zum Zeitpunkt des 1.1. Eigentümer des Grundstücks ist.

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