Instandhaltungsrücklage

Die Instandhaltungsrücklage ist Eigenkapital oder eine finanzielle Rücklage eines Eigentümerverbandes für Instandsetzungsmaßnahmen. Sollte für die Instandhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums Geld benötigt werden, wird dieses aus der Instandhaltungsrücklage genommen. Die Instandhaltungsrücklage basiert auf der Annahme, dass eine Instandhaltungsmaßnahme in jedem Fall auftreten wird. Wann diese jedoch auftreten wird und wie hoch die Kosten sein werden, ist jedoch ungewiss. Mit der gemeinschaftlichen Geldrücklage kann sichergestellt werden, dass zu jederzeit unvorhersehbare Reparaturen wie beispielsweise das Renovieren des Treppenhauses bezahlt werden können. Durch die Ansammlung und „Rücklage” von Geldmitteln soll sichergestellt werden, dass größere oder unvorhergesehene Reparaturen auch dann bezahlt werden können, wenn einzelne Eigentümer zu der Zeit finanzielle Engpässe haben. Solche Reparaturen am Gemeinschaftseigentum können beispielsweise Reparaturen der Heizungsanlage, die Renovierung eines Treppenhauses oder die Erneuerung von Fenstern sowie des Daches sein. Mit der Instandhaltungsrücklage kann somit sichergestellt werden, dass bei anfallendem Reparaturbedarf dieser finanziell gedeckt werden kann und das Objekt nicht verwahrlosen muss. Zudem gerät durch die Rücklage niemand in finanzielle Bedrängnis und jeder Eigentümer der Gemeinschaft trägt denselben finanziellen Anteil dazu bei.

Das finanzielle Guthaben, welches die Instandhaltungsrücklage darstellt ist zweckgebunden und dient ausschließlich dem Nutzen der Eigentümergemeinschaft. Der Verwalter der Instandhaltungsrücklage zieht die von ihm festgelegten Beiträge der Wohneigentümer ein. Um die Verwendung und den erforderlichen Bedarf der Instandhaltungsrücklage offenzulegen, muss der Verwalter regelmäßig einen Jahresabschluss vorlegen. Alle Zahlungen in die Instandhaltungsrücklage, müssen daher innerhalb des laufenden Geschäftsjahres dem Vermögen übertragen werden. Für eine ordnungsgemäße Verwaltung eines Objekts ist die Instandhaltungsrücklage Pflicht.

Die Instandhaltungsrücklage darf nicht aufgelöst oder angegriffen werden, da sie die Voraussetzung einer ordnungsgemäßen Verwaltung des gemeinsamen Eigentums ist. Jeder Eigentümer ist dazu berechtigt, von den anderen Eigentümern das Ansammeln einer ausreichenden Instandhaltungsrücklage zu verlangen. Es gibt keine gesetzlich festgelegte Mindesthöhe für die anzusparende Instandhaltungsrücklage. Allerdings muss diese der Instandhaltungslage des Objekts entsprechen. Daher ist es wichtig, eine im Sinne der Eigentümergemeinschaft handelnde Verwaltung zu haben, die die Höhe der „eisernen Reserve“ bestimmt sowie über die jährliche zu sparende Instandhaltungsrücklage entscheidet.

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