Restnutzungsdauer

Was ist eine Restnutzungsdauer?

Was eine Nutzungsdauer ist, dürfte selbsterklärend sein. Hier liegt die Bedeutung ganz offensichtlich vor Augen. Es beschreibt, wie lange etwas nutzbar ist. Doch was ist unter Restnutzungsdauer zu verstehen? Auch hier ist die Erklärung eigentlich ganz einfach, insbesondere dann, wenn es um Gebäude geht. Bei einem Gebäude kann relativ sicher berechnet werden, wie lange es nutzbar sein wird, ohne das Modernisierungen und Co eingeplant werden. Ist das Gebäude dann schon ein paar Jahre alt, hat die Nutzungsdauer bereits begonnen. Nun ist also nur noch von einer Restnutzungsdauer die Rede. Diese kann auch ganz gut berechnet werden, sodass die Eigentümer oder auch eventuelle Kaufinteressenten in Erfahrung bringen können, wie lange sie noch Freude an Ihrem Eigentum haben werden.

Berechnung der Restnutzungsdauer

Bei der Restnutzungsdauer redet man im Allgemeinen davon, wie lange die Räumlichkeiten noch nutzbar sind und wie lange sie noch Mieteinnahmen bringen können. Die Berechnung der Restnutzungsdauer ist relativ unkompliziert. Jedoch kommt es auch immer darauf an, ob die Berechnung der Nutzungsdauer am Anfang richtig geschätzt wurde. Denn auch wenn sich hier um nur ein Jahr geirrt wurde, kann der Fehler sich auch in die Berechnung der Restnutzungsdauer einschleichen. Die Restnutzungsdauer wird wie folgt berechnet: Es wird die Gesamtnutzungsdauer genommen und davon werden die Jahre abgezogen, wie das Gebäude bereits besteht. Schon hat sich die Restnutzungsdauer ergeben. Wurde die Nutzungsdauer also auf 100 Jahre geschätzt und das Gebäude wurde davon schon zehn Jahre genutzt, bleibt eine Restnutzungszeit von 90 Jahren.

Restnutzungsdauer verlängern oder verkürzen

Die Restnutzungsdauer kann gegebenenfalls verlängert oder verkürzt werden. Kurz vor Ablauf der Restnutzungsdauer sollte ein Gutachter beauftragt werden. Dieser kann dann bestimmen, ob die vorhergesehene Restnutzungsdauer stimmt oder ob sich verschätzt wurde. Die Restnutzungsdauer kann sich verlängern, wenn Modernisierungen vorgenommen wurden. Sie kann sich allerdings auch verkürzen, wenn der Gutachter feststellt, dass das Gebäude marode und nicht mehr nutzbar ist. Dies legt sich dann auch auf die steuerliche Nutzungsdauer aus. Ist ein Gebäude also nicht mehr so lange nutzbar, wie die Restnutzungsdauer vorgesehen war, muss dies entsprechend beim Finanzamt belegt werden. Wenn eine verkürzte Restnutzungsdauer besteht, kann der Eigentümer zusehen, diese doch noch zu verlängern, insofern dies durch Modernisierungen noch im Bereich des Möglichen liegt.

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