Verhandlung über den Zuschlag

Macht ein Höchstgebot Sie gleich zum neuen Besitzer der ersteigerten Immobilie? Die meisten denken, dass es genauso abläuft. Der Interessent ist Höchstbietender und braucht hinterher nur noch die Papiere unterzeichnen. Doch die Wahrheit ist ernüchternd und doch ganz anders. Denn zunächst kommt es erst einmal zu einer Verhandlung über den Zuschlag. Dies bedeutet, dass noch alles offen ist und ausgehandelt werden muss. Im günstigsten Fall gehört die ersteigerte Immobilie tatsächlich dem Höchstbietenden. Es kann aber auch anders kommen. Es kann sein das sich das Gebot nochmals erhöhen muss und es kann sogar passieren, das es zur Versagung des Zuschlags kommt. Dann bleibt die Immobilie in der Obhut des Versteigerers und der Höchstbietende geht dann doch leer aus.

Verzögerung des Zuschlags

Kommt es zu einer Verhandlung des Zuschlags, wird der Zuschlag hinausgezögert. Es kann zu einer einstweiligen Einstellung des Verfahrens kommen, wenn es irgendwelche Unstimmigkeiten gibt. Es können Unstimmigkeiten verschiedener Natur sein, welche dazu führen, dass es zu Verschiebungen kommt. Die Einstellung des Verfahrens kann auf Antrag des Gläubigers stattgegeben werden. Das Versteigerungsverfahren wird dann zu einem neu festgesetzten Termin fortgesetzt. Bis dahin weiß der Höchstbietende nicht, ob er nun der neue Eigentümer des Gebäudes / Grundstücks ist oder nicht. Es gibt auch die Möglichkeit zur Aussetzung des Zuschlags. In diesem Fall wird die Verkündung des Zuschlags ein wenig verschoben. Der Höchstbietende erfährt dann nicht direkt, ob er den Zuschlag erhalten hat. Ein Termin für die Zuschlagsverkündung wird in der Regel ein bis zwei Wochen später angesetzt.

Ja oder nein?

Ja oder nein, ein vielleicht gibt es bei Verhandlungen über den Zuschlag natürlich nicht. Im schlechtesten Fall kann es dem Höchstbietenden passieren, das ihm der Zuschlag versagt wird. Dies ist meistens dann der Fall, wenn nicht die gewünschte Summe erstanden wurde. Bei Zwangsversteigerungen müssen die Kosten der Gläubiger gedeckt werden. Das Meistgebot sollte mindestens 50 % des Verkehrswertes erreicht haben, damit es Gültigkeit behält. Ist der Wert zu niedrig, kann das Gebot abgelehnt werden. Das Grundstück wird dann später erneut versteigert. Es kann aber auch sehr günstig laufen, indem die Erteilung des Zuschlages direkt stattfindet. Eine Verhandlung über den Zuschlag ist nicht nötig, wenn alle Parteien mit dem Meistgebot zufrieden sind.

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