Zwangshypothek

Als Zwangshypothek wird eine besondere Form der Sicherungshypothek bezeichnet. Sie unterliegt jedoch bestimmten Richtlinien und Formalien und kann nur unter besonderen Voraussetzungen greifen. Zwar wird eine derartige Zwangshypothek in jedem Fall im Grundbuch eingetragen, jedoch muss der Gläubiger, um diese Eintragung vornehmen zu lassen, einen vollstreckbaren Titel vorweisen können. Erst mit diesem Titel kann sich der Gläubiger an die zuständige Stelle wenden und die Eintragung der Zwangshypothek ins Grundbuch beantragen. Grundlegend kann festgehalten werden, dass eine Zwangshypothek also eine Art der Hypothek und somit ein Grundpfandrecht ist, welches zur Sicherung einer bestimmten Forderung dienen soll. Dem zugrunde muss ein vollstreckbarer Sicherungstitel liegen, der eine Höhe von mindestens 750 Euro nachweist.

Die Umschulden-Leicht GmbH hat im Zuge ihrer täglichen Arbeit auch viel mit dem Thema Zwangshypothek zu tun und kann ihre Kunden hierbei nicht nur umfassend informieren sondern ihnen auch beim Thema Finanzierung weiterhelfen. Nun gelten bei einer Zwangshypothek jedoch auch noch ein paar Besonderheiten. Eine Zwangshypothek gilt als eine reine Buchhypothek, das bedeutet, ihre Eintragung erfolgt rein und ausschließlich im Grundbuch, es erfolgt also keine Ausstellung eines Hypothekenbriefes. Diese Tatsache macht in aller Regel eine Zwangshypothek für Banken uninteressant zumal sie mit dem Eigentümerwechsel nicht übertragbar ist.

Eine Zwangshypothek kann grundsätzlich durchaus mit einer Zwangsvollstreckung gleichgesetzt werden. Das bedeutet, dass der Gläubiger diese durchaus auch ohne die Zustimmung des eigentlichen Eigentümers ins Grundbuch eintragen lassen kann, was nicht selten im Zuge von Zwangsversteigerungen der Fall ist. Ist nun ein Eigentümer von einer Immobilie oder eines Grundstückes von einer derartigen Zwangshypothek betroffen, so sollte er sich in jedem Fall vertrauensvoll an die Umschulden-Leicht GmbH wenden, wo man ihm  gerne weiterhelfen und ihn umfassend über die verschiedenen Möglichkeiten informieren wird. Natürlich hat der Schuldner auch bei einer Zwangshypothek immer die Möglichkeit, diese nach Begleichung der Schulden wieder löschen zu lassen. Hierfür muss er sich zunächst einmal mit dem zuständigen Amtsgericht in Verbindung setzen.

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