Die Begriffe von Mindestgebot und 5/10 Grenze kommen aus dem Bereich der Zwangsversteigerung von Immobilien. Mit diesem Themenbereich muss sich die Umschulden-Leicht GmbH gemeinsam mit ihren Kunden auch immer wieder auseinandersetzen. Wird eine Immobilie zur Zwangsversteigerung gegeben, so liegt dies in den meisten Fällen daran, dass der ursprüngliche Eigentümer seine finanziellen Verpflichtungen nicht mehr bedienen kann. Es wird also zunächst für das Objekt ein Verkehrswert festgesetzt. Bei einer Zwangsversteigerung sind oft mehrere Gläubiger daran interessiert, dass das Objekt einen möglichst guten Preis bei einer Zwangsversteigerung erzielt. Um hier auch im Rahmen realer Preise versteigern zu können, wurde vom Gesetzgeber vorgegeben, dass mit einem gewissen Mindestgebot zu starten ist. Die Höhe dieses Mindestgebotes wurde auf 5/10 vom im Vorfeld festgelegten Verkehrswert festgesetzt.
Ein absolutes Mindestgebot in Form der 5/10 Grenze bedeutet nun also, dass das Startgebot diese Grenze in keinem Fall unterschreiten darf. Ähnlich schaut es auch aus mit dem Höchstgebot. Auch hier kann der den Forderungen nach ranghöchste Gläubiger einen Zuschlag auf das zuletzt erfolgte Höchstgebot ausschlagen, wenn er davon ausgehen muss, dass dieses Gebot seine Ausstände nicht decken kann. Wenn nun ein Kunde zur Umschulden-Leicht GmbH kommt und ein derartiges Anliegen hat, dass er ein in der Zwangsversteigerung befindliches Objekt erwerben oder aber die Zwangsversteigerung seines eigenen Objektes abwenden möchte, dann kann er sich hier noch einmal ausführlich über die gebotenen Regeln und Vorgaben informieren.
Grundlegend ist das absolute Mindestgebot mit der 5/10 Grenze eingeführt worden, damit die Gläubiger des ursprünglichen Immobilieneigentümers auch reelle Chancen haben, aus dieser Zwangsversteigerung bedient zu werden. Immer wieder kam es vor, dass Immobilien für einen absoluten Niedrigpreis in der Zwangsversteigerung unter den Hammer kamen, was dazu führte, dass die Gläubiger auf ihren Ausständen sitzen blieben. Kommt es nun zu dem Fall, dass auf das absolute Mindestgebot kein Gebot erfolgt, es sich also kein Bieter findet, der bereit ist, mindestens 5/10 des festgesetzten Verkehrswertes zu bieten, dann kann und wird das zuständige Amtsgericht die Zwangsversteigerung vertagen und hierfür einen neuen Termin ansetzen. Es ist keine Seltenheit, dass Objekte erst nach einigen Versteigerungsterminen auch wirklich einen Käufer finden.