Bietvollmacht

Eine Bietvollmacht kommt in einem Zwangsversteigerungsverfahren am Tage der eigentlichen Versteigerung, also in der sogenannten Bietstunde zum Einsatz. Sie wird immer dann benötigt, wenn ein Interessent, aus welchen Gründen auch immer verhindert ist, an diesem Termin persönlich teilnehmen zu können. In diesem Fall muss er eine Person seines Vertrauens benennen, welche für ihn an der Versteigerung teilnimmt. Damit die Versteigerung dann auch im Namen des eigentlichen Interessenten läuft, muss der Stellvertreter vom Interessenten mit einer Bietvollmacht ausgestattet werden. Diese erlaubt es dem Vertreter im Namen des Interessenten bis zu der vorher fest vereinbarten Summe Gebote abzugeben. Diese Bietvollmacht muss öffentlich beglaubigt sein und bestimmte Inhalte aufweisen.  Vordrucke für die Bietvollmacht sind im Internet zu finden und können dort runter geladen werden. Auch die Umschulden-Leicht GmbH hilft ihren Kunden bei Fragen zur Bietvollmacht gerne weiter.

Eine Bietvollmacht muss in jedem Fall immer ausgestellt werden, auch wenn sich Ehepartner gegenseitig in einem Zwangsversteigerungstermin vertreten. In dieser Bietvollmacht muss in jedem Fall deutlich stehen, dass der Bevollmächtigte berechtigt ist, Gebote für den Erwerb einer Immobilie abzugeben. Sinnvoll ist es auch, in dieser Bietvollmacht den Betrag für das absolute Höchstgebot mit anzugeben. Daneben muss natürlich auch der Bevollmächtigte im Namen des Verhinderten, also des eigentlichen Interessenten eine entsprechende Sicherheitsleistung in Höhe von zehn Prozent des ermittelten Verkehrswertes hinterlegen.

Wenn nun der Bevollmächtigte ein erfolgreiches Höchstgebot abgibt, so bedeutet dies noch nicht automatisch den eigentlichen Zuschlag für das zu versteigernde Objekt. Vielmehr wird vor Erteilung des Zuschlages zunächst einmal geprüft, wie es um die formelle Richtigkeit der Bietvollmacht bestellt ist. Wird diese als formell richtig anerkannt, kann der Zuschlag erteilt werden. Wird nun eine entsprechende Vorlage für die Bietvollmacht aus dem Internet genutzt, so muss diese in jedem Fall noch notariell beglaubigt werden. Es empfiehlt sich jedoch immer, diese Vollmacht direkt von einem Notar ausstellen zu lassen. So haftet dieser auch für eventuell vorhandene inhaltliche Fehler. Die hierfür anfallenden Gebühren sind vorher zu erfragen, sind jedoch im Allgemeinen nicht hoch.

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