Zuschlagsversagung

Eine Zuschlagsversagung ist im Rahmen einer Zwangsversteigerung durchaus möglich und kommt auch häufiger vor, als sich der eine oder andere vielleicht denken mag. Unter einer Zuschlagsversagung versteht man die Ablehnung des abgegebenen Höchstgebotes. Eine Zuschlagsversagung kann aus verschiedenen Gründen erfolgen. Der häufigste Grund für eine Zuschlagsversagung ist jedoch die Tatsache, dass das Höchstgebot nicht dem geforderten Mindestgebot entspricht, beziehungsweise dieses nicht übersteigt. Somit wären auch die Kosten und Auslagen vom Gericht sowie die Ausstände des oder der Gläubiger nicht gedeckt. In besonders seltenen Fällen kann es jedoch auch dann noch zu einer Zuschlagsversagung kommen, wenn der Gläubiger in letzter Minute, also während der Zuschlagsverhandlung, die Einstellung des Verfahrens beantragt, weil er sich mit dem Schuldner geeinigt hat. Dies ist jedoch ziemlich unwahrscheinlich.

Nimmt nun ein Kunde der Umschulden-Leicht GmbH an einem Versteigerungstermin teil, weil er eine Immobilie erwerben möchte, so wird dieser zwar umfassend informiert, doch garantiert ihm das nicht automatisch den Zuschlag. Das gesamte Zwangsversteigerungsverfahren ist im sogenannten Zwangsversteigerungsgesetz geregelt und dieses ist in jedem Fall bindend. Obgleich die Kunden der Umschulden-Leicht GmbH auch in punkto Zwangsversteigerung und der hier geltenden Regeln umfassend informiert werden, ist es unabdingbar, sich im Vorfeld mit dem zuständigen Rechtspfleger in Verbindung zu setzen und sich über das jeweilige Mindestgebot zu informieren. Liegt dies über den eigenen Preisvorstellungen, so ist eine Teilnahme wenig sinnvoll. Andernfalls sollte er sich mit seinem Finanzierungsanliegen erneut an die Reuschling & Weis GmbH wenden, wo man ihm gerne weiterhelfen wird.

Hat nun ein Bieter das Höchstgebot abgegeben und es kommt, aus welchen Gründen auch immer dennoch zu einer Zuschlagsversagung, so kann hiergegen in jedem Fall Widerspruch eingelegt werden. Dieser hat jedoch nur dann Aussicht auf Erfolg, wenn das abgegebene Höchstgebot mindestens dem vorgegebenen Mindestgebot entspricht. Andernfalls ist es ratsam, sich bis zu einem erneut anberaumten Termin zu gedulden und das eigene Maximalgebot zu erhöhen.

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