Löschungsvormerkung

Löschungsvormerkung: Was ist das und wozu dient sie?

Eine Löschungsvormerkung hat mit Eigentum und dem Grundbuch zu tun. Es geht dabei um Eintragungen im Grundbuch, welche zur Löschung vorgemerkt werden. Dies ist bei Belastungen auf ein Grundstück der Fall. Ist eine Hypothek auf dem Grundstück aufgenommen worden, wird diese auch in das Grundbuch aufgenommen. Ist diese dann entsprechend zurückgezahlt, steht die Eintragung zur Löschung bereit. Jedoch wird sie nicht einfach so gelöscht, sondern es steht eine Löschungsvormerkung im Grundbuch. Somit ist verzeichnet, dass eine Belastung vorlag, diese aber nun abgegolten ist und aus dem Grundbuch ausgetragen werden könnte. Auch abgegoltene Rechte werden natürlich im Grundbuch vermerkt. Doch dies erfolgt dann an anderer Stelle, da das Grundbuch in verschiedene Abteilungen unterteilt ist.

Entfernen der Löschungsvormerkung

Die Löschungsvormerkung entfernen zu lassen, obliegt immer dem Eigentümer des Grundstückes. Mit der Löschungsvormerkung sichert der Eigentümer einer dritten Person zu, die eingetragene Belastung nach Beendigung löschen zu lassen. Solange die Löschung aber noch nicht beantragt und vollzogen wurde, bleibt die Löschungsvormerkung notiert. Der Eigentümer hat sich dazu verpflichtet die abbezahlte Hypothek mit der Löschungsvormerkung aus dem Grundbuch löschen zu lassen, Grund dafür ist, das die eventuell aktuelle Hypothek an erste Stelle nachrücken kann. Im Prinzip dient dies der Übersichtlichkeit, um auf dem ersten Blick erkennen zu können, welche Belastungen gerade aktuell sind.

Löschungsvormerkung bei Verkauf

Möchte der Eigentümer sein Haus oder Grundstück verkaufen, sollte er vorab die Löschungsvormerkungen entfernen lassen. Er hat sich vor dem Verkauf des Eigentums darum zu kümmern, dass die Eintragungen im Grundbuch alle sauber und übersichtlich sind. Offene Fälle sollten erst geklärt und geschlossen werden, bevor an einen Verkauf zu denken ist. Der Interessent wird sich ein Grundbuchauszug holen wollen. Anhand dessen wird er beurteilen, ob sich der Kauf lohnt oder nicht. Wenn ehemalige Belastungen noch nicht gelöscht wurden, könnte dies abschreckend wirken. Sollten noch offene Belastungen auf das Grundstück bestehend sein, stehen diese natürlich auch im Grundbuch. In diesem Fall ist aber keine Löschungsvormerkung enthalten und eine Löschung einfach so, ist auch nicht möglich. Bei vorhandenen Belastungen kann das Grundstück aber dennoch verkauft werden. Hier muss dann aber ein Lastenfreistellungsantrag gestellt werden.

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