Unter einer Wertminderung wird im Zuge eines Zwangsversteigerungsverfahrens eine Wertverringerung des Objektes durch beispielsweise technische Mängel verstanden. Unter eine technische Wertminderung kann auch eine gewisse Reparatur fallen. Grundsätzlich muss in diesem Zusammenhang immer auch davon ausgegangen werden, dass auch eine reparierte Sache nicht denselben Wert hat, wie dieselbe Sache, die nicht beschädigt war. Somit kann natürlich auch bei Immobilien eine Wertminderung, auch eine technischer Natur immer dann greifen, wenn das Objekt einen Schaden durch Sturm oder dergleichen erlitten hat und im Anschluss repariert wurde. Derartige Wertminderungen auch technischer Natur wirken sich natürlich immer auch auf die Festsetzung des Verkehrswertes aus.
Die jeweilige Wertminderung, also auch eine technische Wertminderung wird immer vom jeweiligen Gutachter bewertet und auch als solche im Gutachten ausgewiesen. Natürlich ist eine technische Wertminderung auch für Interessenten und für Kunden der Umschulden-Leicht GmbH wichtig. Obgleich die Umschulden-Leicht GmbH ihre Kunden gerne umfassend informiert, wenn es um eine Finanzierungsanfrage für ein in einer Zwangsversteigerung befindliches Objekt geht, so ist doch die Einsicht in das jeweilige Gutachten für alle Interessenten von großer Bedeutung. Eine technische wie auch eine nicht technische Wertminderung wirkt sich in jedem Fall nicht nur auf die Festsetzung des Verkehrswertes aus sondern in jedem Fall auch auf den Kaufpreis einer Immobilie aus.
Nun gibt es verschiedene Faktoren, die sich auf eine technische Wertminderung auswirken können. Diese sind natürlich auch für interessierte Kunden der Umschulden-Leicht GmbH von Bedeutung. Neben eventuell bereits reparierten Schäden können auch bauliche Mängel oder andere Mängel zu einer Wertminderung auch technischer Natur führen. Entspricht beispielsweise das Gebäude nicht den aktuellen baulichen Normen in punkto Verglasung oder Schallschutz beziehungsweise Wärmedämmung, führt dies zwangsläufig auch zu einer Wertminderung. Doch auch dann, wenn sanitäre Anlagen oder elektrische Anlagen nicht der aktuell geltenden Norm entsprechen beziehungsweise veraltet sind, kann dies unweigerlich zu einer Wertminderung führen. Von einer Wertminderung wird jedoch nicht nur im Bereich der einer Zwangsversteigerung unterliegenden Immobilie geltend gemacht, auch im Automobilbereich und anderen Bereichen wird eine technische Wertminderung angesetzt.