Geringstes Gebot im Immobilienbereich
Geringstes Gebot, wer diese Worte liest, denkt zunächst an Auktionen auf Onlineplattformen oder Ähnliches. In solchen Fällen bedeutet geringstes Gebot, das niedrigste Gebot was abgegeben wurde. Einer gibt ein gebot ab, ein anderer Bieter überbietet dieses. Das erste Gebot ist immer das geringste Gebot. Im Immobilienbereich ist damit aber etwas anderes gemeint. Natürlich ist auch hier das erste Gebot, auch immer das geringste Gebot. Aber dennoch ist hier eine andere Bedeutung gemeint. Nämlich die Festlegung des geringsten Gebots. Eine Immobilie wird nicht mit ein Euro Anfangsgebot versteigert. Es wird ein Mindestgebot errechnet. Denn gerade bei einer Zwangsversteigerung gilt es diverse Kosten wieder einzubringen. Daher ist die Festlegung des geringsten Gebots vorab unabdingbar.
Das geringste Gebot errechnen
Das geringste Gebot wird anhand der offenen Kosten errechnet. Bei einer Zwangsversteigerung werden dabei die Kosten für das Versteigerungsverfahren mit auf den Anspruch des Gläubigers aufgeschlagen. Aus der Zusammenrechnung ergibt sich dann das geringste Gebot. Mit diesem Verfahren wird das Deckungsprinzip zum Ausdruck gebracht. Die Verfahrenskosten stellen sich aus der Gebühr, Gutachten und Zustellkosten zusammen. Dennoch ist immer vorrangig, dass der eigentliche Gläubiger zu seinem Geld kommt. Es muss sichergestellt werden, dass neue Gläubiger, nicht dem alten Gläubiger vorgezogen werden. Lassen sich mit dem geringsten Gebot nicht alle angefallenen Kosten abdecken, so werden zunächst die Kosten des eigentlichen Gläubigers damit beglichen.
Kosten mit dem Barteil abdecken
In der Regel besteht ein geringstes Gebot immer aus zwei Teilen. Zum einen ist da der Barteil und zum anderen der Teil des bestehen bleibenden Rechtes. Mit Barteil ist der Teil gemeint, den der Ersteigerer direkt zu zahlen hat. Wer bei einer Zwangsversteigerung mitbietet, muss dies mündlich tun, vor Ort sein und etwas Bargeld dabei haben. Der Barteil deckt die Kosten des Verfahrens und die laufenden Kosten. Wird in das geringste Gebot ein Recht mit aufgenommen, so ist auch dieses mit dem Barteil abzudecken. Vor jeder Versteigerung wird der Interessent darüber informiert, woraus der Barteil besteht und wie hoch dieser sein wird. Nicht immer ist das geringste Gebot auch das letzte Gebot. Erhöht sich das Gebot, erhöht sich auch der Barteil.