Einheitswert

Als Einheitswert wird der Wert von Grundstücken, ganz gleich ob bebaut oder unbebaut bezeichnet, der zu einem festgelegten Stichtag, welcher meist gesetzlich geregelt ist, festgesetzt wird. Dies geschieht zumeist in einem standardisierten Verfahren und wird für die Berechnung von Gebühren, Steuern und Beiträgen benötigt, da hier der Einheitswert als Bemessungsgrundlage herangezogen wird.

Auch im Bereich einer Immobilienfinanzierung durch die Reuschling &Weis GmbH spielt der Einheitswert eine nicht unentscheidende Rolle und dient der Einschätzung des jeweiligen Objektes. Hier wird der Kunde durch die Umschulden-Leicht GmbH jedoch vollumfänglich aufgeklärt.

In Deutschland sind der Einheitswert und seine Feststellung streng geregelt. Hier richtet sich alles nach §19 Absatz 1 des sogenannten Bewertungsgesetztes. Dieses  beinhaltet sowohl private als auch betrieblich genutzte Grundstücke. Daneben werden auch Land – und forstwirtschaftliche Grundstücke erfasst. Die Erfassung und der Einheitswert dienen der Bemessung verschiedener Abgaben und Steuern. So beispielsweise wird hieraus die  Grundsteuer ermittelt. Ebenso wie Gewerbesteuer und die sogenannte Zweitwohnungsteuer.

Früher jedoch hatte die Ermittlung des Einheitswertes noch auf andere Steuerarten Einfluss. So wurde zum Beispiel auch die Vermögenssteuer hieran bemessen. Auch die Gewerbekapitalsteuer und die Grunderwerbssteuer sowie die Schenkungssteuer wurden durch das Hinzuziehen des Einheitswertes ermittelt.

Die erste Hauptfeststellung, durch die für alle wirtschaftlichen Einheiten ein Einheitswert ermittelt wurde, erfolgt bereits im Jahr 1935, in welchem auch der Einheitswert selber eingeführt wurde.  Seinerzeit wurde per Gesetz geregelt, dass im Turnus von sechs Jahren stets eine Neuermittlung des Einheitswertes zu erfolgen hat. Bedingt durch den damalige Krieg kam es hierzu jedoch erst im Jahre 1964 wieder. Hier wurde jedoch auf eine erneute Hauptfeststellung verzichtet, da es einen zu großen Aufwand bedeutet hätte sodass die Daten einfach aus dem Jahre 1935 übernommen wurden.  Der Einheitswert liegt also weit unter dem tatsächlichen Kaufwert.

Die Feststellung des Einheitswertes erfolgt heute immer auf einen gante bestimmten Stichtag. Diese ist der 1. Januar des auf eine bauliche Veränderung folgenden Jahres. Diese Einheitswerte werden durch die sogenannten Feststellungsbescheide von den jeweiligen Finanzbehörden erlassen. Im Zuge einer derartigen Feststellung werden sowohl die Art als auch die jeweilige Zurechnung berücksichtigt. Der Einheitswert ist somit als Grundlagenbescheid anzusehen und kann nicht einfach angefochten werden. Dies kann nur im Zuge einer Anfechtung des Einheitswertes geschehen.

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