Zulassung von Geboten

Die Zulassung von Geboten bei einer Zwangsversteigerung ist eindeutig geregelt und unterliegt bestimmten Regeln. Grundsätzlich kann nur dann ein Bieter beteiligt werden, wenn er sich zum einen ausweisen kann und zum anderen eine entsprechende Sicherheitsleitsung, in bar oder in Form einer Bankbürgschaft und Ähnlichem vorweisen kann. Hier gilt es, sich im Vorfeld beim zuständigen Rechtspfleger zu informieren, welche Arten der Sicherheitsleistungen akzeptiert werden und natürlich auch, wie hoch diese Sicherheitsleistung sein muss. Dies ist natürlich einmal die grundlegende Voraussetzung für die Zulassung von Geboten. Der Rechtspfleger, der  die gesamte Zwangsversteigerung betreut, hat auch in der zumeist öffentlichen Sitzung des eigentlichen Versteigerungstermins den Vorsitz. Als Rechtspfleger nimmt er nicht nur die jeweiligen Gebote entgegen, er prüft diese auch gleich auch und lässt sie zu oder aber lehnt sie ab.

Wird nun ein Teil einer Immobilie versteigert, die grundlegend mehrere Eigentümer hat, beispielswiese ein Mehrfamilienhaus, das einer aus drei Personen bestehenden Erbengemeinschaft gehört, so kann einer der anderen Miteigentümer grundlegend auch ein Gebot abgeben. Damit es dann auch zu einer Zulassung dieser Gebote kommt, muss sich der Betreffende zwingend im Vorfeld auch als Miteigentümer zu erkennen geben, ansonsten kann es passieren, dass die Gebote nicht zugelassen werden. Wenn nun ein Kunde der Umschulden-Leicht GmbH an einem Versteigerungstermin teilnehmen und die Immobilie erwerben möchte, so sollte er sich hierfür frühzeitig entschieden. Die Umschulden-Leicht GmbH wird ihm gerne behilflich sein, eine Finanzierung entsprechend schnell zu bekommen, sodass er während des Termins bereits auch die geforderten Sicherheitsleistungen bringen kann.

Nun kann es in einem Versteigerungstermin durchaus auch passieren, dass es zu keiner Zulassung von Geboten kommt. Dies ist entweder dann der Fall, wenn das Gebot unterhalb des vorher festgesetzten Mindestgebotes liegt oder aber wenn der Bieter entweder seine Personalien nicht nachweisen oder keine Sicherheitsleistung beibringen kann. Auch dann, wenn beispielsweise ein Ehepartner für den anderen an der Bietstunde teilnehmen möchte, jedoch keine entsprechende Vollmacht vorweisen kann,  ist eine Zulassung der Gebote aller Wahrscheinlichkeit nach nicht möglich. Wer sich also eine Immobilie auf dem Wege der Zwangsversteigerung erwerben möchte, der kann sich zwar durchaus vertrauensvoll an die Umschulden-Leicht GmbH wenden, sollte sich aber dennoch in jedem Fall gut vorberieten um auch erfolgreich bieten zu können. 

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