Nießbrauch

Nießbrauch = Nutznießer

Der Begriff Nießbrauch ist nicht sonderlich gebräuchlich, dabei gehört er zu den deutschen Rechten. Es ist ein Wort aus dem Immobilienbereich, wenn es um Eigentum geht. Nießbrauch bedeutet, dass jemand das absolute Recht hat, etwas voll und ganz für sich zu nutzen. Der Begriff kann auch mit dem Wort Nutznießer gleichgestellt werden, da beides die gleiche Bedeutung hat. Jemand nutzt etwas und zieht daraus seinen ganz eigenen Nutzen.

Mit dem Nießbrauch Gewinn machen

Wer ein Nutznießer ist, kann damit auch gewinn machen. Nießbrauch ist ähnlich wie das Wohnrecht. Jedoch besteht bei dem Wohnrecht lediglich eine Nutzung der Räumlichkeiten, der entsprechenden Person. Beim Nießbrauch geht das Ganze noch ein bisschen weiter. Denn der Nießbrauch erlaubt es nicht nur den entsprechenden Grund und Boden voll und ganz zu nutzen, sondern auch Gewinne damit zu erzielen. Gehört zu dem Grundstück zum Beispiel ein fruchtbares Feld, kann aus dem Ertrag gewinn gezogen werden. Dieser geht an den Jenigen, der den Nießbrauch beansprucht. Im Nießbrauch bestehen alle Rechte, die man im Eigentum nur haben kann. Es wird auch als Fruchtziehung bezeichnet. In Österreich zum Beispiel wird es nicht als Nießbrauch bezeichnet, sondern als Fruchtgenußrecht.

Eintragung im Grundbuch

Der Nießbrauch ist nur dann gültig, wenn er notariell beglaubigt wurde und im Grundbuch eingetragen ist. Alles, was mit Rechten, Pflichten und Lasten am Eigentum zu tun hat, bedarf einen Eintrag in das Grundbuch. Der Nießbrauch gehört in diesem Fall zu den Lasten. Diese ins in der Abteilung zwei des Grundbuches aufgeführt. Auch wenn der Nießbraucher nicht der Eigentümer des Grundstückes ist, kann er für den Nießbrauch eingetragen werden. Hier kann dann Nutzen aus fremden Eigentum gezogen werden. Dies geschieht zum Beispiel, wenn der Eigentümer eine Schuld zu begleichen hat. Er kann den Gläubiger im Grundbuch für den Nießbrauch eintragen lassen, damit die Schuld via Gewinnabtragung abgegolten werden kann.

Unterschiede im Nießbrauch

Der Nießbrauch ist in Zuwendungsnießbrauch und in Vorbehaltsnießbrauch zu unterteilen. Der Zuwendungsnießbrauch dient dazu, dass der Eigentümer zugunsten eines Anderen den Nießbrauch eintragen lässt. Der Eigentümer beantragt den Nießbrauch und ein Dritter profitiert davon. Der Vorbehaltsnießbrauch tritt dann in Kraft, wenn ein Verkauf stattfindet und der ursprüngliche Eigentümer als Nießbraucher eingetragen wird.

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