Dienstbarkeit

Als Dienstbarkeit wird ein dingliches Nutzungsrecht an einer fremden Sache bezeichnet. Es fällt der deutschen Gesetzgebung nach unter das sogenannte Sachenrecht und kann sich auf verschiedene Bereiche der Dienstbarkeit beziehen. Von Dienstbarkeiten spricht man immer in Zusammenhang mit Grundstücken oder Immobilien. So zählen hierzu zum Beispiel als umfassendes Nutzungsrecht der Nießbrauch, die Grunddienstbarkeit, die dem jeweiligen Eigentümer eines anderen Grundstückes zusteht. Daneben zählt auch die beschränkte persönliche Dienstbarkeit hinzu, die einer bestimmten Person zusteht. Auch ein Dauernutzungsrecht oder ein Dauerwohnrecht gelten als Dienstbarkeit. Die Dienstbarkeit ist auch für die Umschulden-Leicht GmbH immer wieder ein Thema ihrer täglichen Arbeit und wird umfangreich in allen Facetten mit den Kunden erörtert, wenn es um eine Finanzierung geht.

Eingetragen werden Dienstbarkeiten in den meisten Fällen im Grundbuch. Wird nun ein Grundstück oder eine Immobilie verkauft so ist der Käufer gut beraten, sich im Vorfeld einen Grundbuchauszug zeigen zu lassen, der aktuelleren Datums ist. Zwar kann man als neuer Eigentümer grundlegend eingetragene Dienstbarkeiten anfechten, doch ist dies in der Praxis vor allem in ländlichen Gegenden in der Praxis nicht immer so ganz einfach. Hier haben oft Nachbarn oder anliegende Landwirte eine eingetragene Dienstbarkeit in Form eines sogenannten Wege – und Fahrtrechtes für bestimmte Gundstücksabschnitte. Dieses kommt immer dann zum Tragen, wenn es dem Bauern auf andere Weise nicht möglich oder unzumutbar wäre, an seinen Acker oder seine Wiese oder ein anderes seiner Grundstücke zu gelangen.

Beim Kauf einer Immobilie oder eines Grundstückes wird in den meisten Fällen die eingetragene Dienstbarkeit mit übernommen. Dies betrifft jedoch nur bestimmte Bereiche. Besteht die Dienstbarkeit in einem uneingeschränkten Wohn – und Nutzungsrecht, so muss der Käufer diese Dienstbarkeit natürlich nicht ausüben. Solche Dinge gilt es vor dem Abschluss des Kaufes zu klären, da es im Nachhinein zu Streitereien führen kann. Ist eine bestimmte Dienstbarkeit intern zwischen zwei Parteien vereinbart, wurde jedoch nicht im Grundbuch eingetragen, so hat diese keine Gültigkeit wenn es zu einem Verkauf des betreffenden Grundstücks oder der Immobilie kommt und der Käufer nicht hierüber in Kenntnis gesetzt wurde.

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