Zwangsvollstreckung

Als Zwangsvollstreckung wird ein staatliches Verfahren bezeichnet, mit welchem ein Gläubiger in der Lage ist, seine berechtigten Ansprüche gegen den Schuldner zwangsweise zu vollstrecken also beizutreiben. Die Zwangsvollstreckung ist in jedem Fall das letzte Mittel eines Gläubigers, sich seine Ansprüche nicht nur zu sichern sondern in jedem Fall auch beizutreiben. Durchgeführt wird eine Zwangsvollstreckung in der Regel vom Gerichtsvollzieher. Dieser verschafft sich bei einem Hausbesuch beim Schuldner einen Überblick über dessen Vermögensverhältnisse und kann auch gegen dessen Willen Gegenstände wie auch Bargeld pfänden.  Daneben steht dem Gerichtsvollzieher im Zuge einer Zwangsvollstreckung auch die Möglichkeit offen, gewisse Gegenstände vorläufig zu beschlagnahmen, mitzunehmen und schätzen zu lassen.

Obgleich eine Zwangsvollstreckung immer das letzte Mittel der Wahl ist und ihr ein mehr oder weniger langer Mahnprozess voraus geht und die Zwangsvollstreckung im Vorfeld auch angekündigt wird, sind viele Schuldner dennoch überrascht, wenn plötzlich der Gerichtsvollzieher vor der Tür steht. Um eine Endgültige Zwangsvollstreckung abzuwenden, stehen dem Gläubiger verschiedene Möglichkeiten zur Verfügung. Zum einen hat er natürlich die Möglichkeit, sich beispielsweise bei der Reuschling & Weis GmbH, einem anderen Finanzdienstleister oder aber auch der eigenen Hausbank Hilfe durch eine Finanzierung zu suchen. Daneben kann er jedoch auch unter bestimmten Voraussetzungen mit dem Gerichtsvollzieher, der die Zwangsvollstreckung durchführt eine Ratenzahlung vereinbaren. Diese muss jedoch vom Gläubiger genehmigt werden. In den meisten Fällen muss eine derartige Ratenzahlung so aufgestellt sein, dass die Forderung in maximal sechs Monaten getilgt ist.

Eine Zwangsvollstreckung geht jedoch nicht ohne einen Eintrag in die Schufa von statten. Dies erschwert natürlich auch der Reuschling & Weis GmbH die Suche nach einer passenden Finanzierung. Ist die Schuld jedoch getilgt, so kann der Schuldner beim Gläubiger eine Herausgabe des Titels beantragen und mit diesem dann eine Löschung der Eintragung veranlassen. Ist jedoch der Gerichtsvollzieher auch im Zuge der Zwangsvollstreckung nicht in der Lage, die Forderung des Gläubigers aufgrund mangelnder Mittel beizutreiben, so wird der Schuldner eine eidesstattliche Versicherung abgeben müssen, in der er sämtliche Vermögensverhältnisse offenlegen muss. Die Zwangsvollstreckung wird dann in bestimmten Abständen immer wieder von neuem betrieben, bis die Schuld beglichen ist. Der ihr zugrunde liegende Titel des Gläubigers hat für 30 Jahre Gültigkeit.

Benötigte Finanzierungssumme:

Jetzt Anfragen! oder 0800 666 8 444