Insolvenz

Der Begriff Insolvenz meint eine akute Zahlungsunfähigkeit oder eine durch hohe Schulden ausgelöste, bevorstehende Zahlungsunfähigkeit. Wenn ein Schuldner seiner Zahlungsverpflichtung gegenüber seinen Gläubigern nicht mehr entgegen kommen kann, ist er insolvent. Somit kann er seine offene Schuld nicht mehr begleichen. Es gibt viele Ursachen, die in die Insolvenz führen können. So lässt sich eine Insolvenz nicht immer auf ein fahrlässiges Verhalten oder eine ungenaue Kalkulation zurückführen. Viel eher spielen oftmals komplexere Zusammenhänge eine Rolle auf dem Weg in die Insolvenz. Außerdem gibt es auch unvorhersehbare Situationen und Ereignisse, die jemanden in die Insolvenz führen beziehungsweise zahlungsunfähig machen können. Sobald jemand nicht mehr zahlungsfähig ist, sind die betroffenen Geschäftsführer dazu verpflichtet, einen Antrag zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zu stellen. Auch die Gläubiger des Unternehmens können einen solchen Antrag stellen.

Das Insolvenzverfahren war ursprünglich ausschließlich für Unternehmen vorgesehen. Mittlerweile gibt es auch die Form der Privatinsolvenz. Seit 1999 können auch Privatpersonen ein vereinfachtes Insolvenzverfahren eröffnen.  Die Insolvenzverordnung (InsO) regelt die beiden Verfahren. Die Privatinsolvenz oder auch Verbraucherinsolvenz genannt, steht auch Kleingewerbetreibenden oder ehemaligen Selbstständigen zu. Allerdings muss vorausgesetzt sein, dass die Vermögensverhältnisse überschaubar sind, dass bedeutet eine Gläubigeranzahl von weniger als zwanzig.

Mit dem Insolvenzverfahren werden die bestehenden Verbindlichkeiten geregelt abgewickelt und behandelt. Bevor jedoch ein Verfahren eröffnet wird, wird zunächst ermittelt, ob das Insolvenzverfahren überhaupt ordnungsgemäß durchgeführt werden kann. Ausschlaggebend dafür ist das Vorhandensein einer Insolvenzmasse. Aus diesem Guthaben werden die Forderungen, wenn auch nur zum Teil, beglichen. Dabei ist ein Insolvenzverwalter für die Abwicklung zuständig. Er erhält stellvertretend für den Schuldner das Recht, über das noch vorhandene Vermögen zu verwalten. In diesem Zuge wird dem Schuldner das Recht über sein Vermögen zu entscheiden entzogen. Die involvierten Gläubiger des Schuldners können sich mit ihrer Forderung für die sogenannte Insolvenztabelle anmelden. Der Insolvenzverwalter regelt diese Tabelle. Dabei werden die Forderungen der Insolvenzquote zufolge erfüllt. Die Insolvenzquote ergibt sich aus der vorhandenen Masse zur Summe aller Insolvenzforderungen. Dies birgt das Risiko, das die Gläubiger lediglich einen geringen Prozentsatz ihres Anspruchs zurückerhalten.

Damit der Schuldner einen Neuanfang starten kann, wird er im Rahmen des Insolvenzverfahrens von allen Verbindlichkeiten, die er nicht mehr begleichen kann, auf einen vorbestimmten Zeitraum befreit. Das Insolvenzverfahren schützt also einerseits die Gläubiger, aber andererseits vor allem auch den Schuldner. Damit der Schutz der Gläubiger gewährleitet werden kann, ist in der InsO das Verschleppen einer Insolvenz unter Strafe gestellt. Sollte eine Insolvenzverschleppung vorliegen, drohen dem Schuldigen eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren. Eine Insolvenzverschleppung liegt dann vor, wenn ein Unternehmen trotz Zahlungsunfähigkeit keinen Insolvenzantrag stellt. Mit dieser Handlung gefährdet der Schuldner die bestehenden Ansprüche der Gläubiger. Er geht trotz wissentlicher Zahlungsunfähigkeit weitere Verbindlichkeiten ein, was wiederum strafbar ist. Privat Personen, Selbstständige und Freiberufler hingegen, sind nicht dazu verpflichtet, einen Insolvenzantrag zu stellen.

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