Teilungsmasse – schnell wieder schuldenfrei
Wenn Sie mit dem Wort Teilungsmasse konfrontiert werden, dann ist es in der Regel schon zu spät, um noch etwas Retten zu können. Der Begriff Teilungsmasse kommt nämlich nur im Zusammenhang mit einer Zwangsversteigerung vor. Das bedeutet, der Jenige, der mit einer Teilungsmasse zu tun hat, ist so stark verschuldet, dass das Eigentum versteigert wird oder wurde. Bei Eigentum ist da die Rede von Haus und Garten. Jedoch ist die Zwangsversteigerung und die daraus entstehende Teilungsmasse oftmals auch ein Weg, um schnell wieder schuldenfrei zu werden. Es ist mit Sicherheit kein leichter und schöner Weg, kann aber eine letzte Lösung sein, um wieder neu beginnen zu können.
Woraus die Teilungsmasse besteht
Die Teilungsmasse ist eine Geldsumme. Diese entsteht durch den Verkauf beziehungsweise aus der Zwangsversteigerung einer Eigentumsimmobilie. Die Teilungsmasse ist die Summe, die bei der Versteigerung eingenommen wird, zuzüglich Zinsen. Es handelt sich dabei um das Bargebot, was natürlich auch das Meistgebot darstellt. Die Teilungsmasse fungiert dann sozusagen als Grundstücksersatz. Da das Grundstück vorher belastet war, ist die Teilungsmasse nun zunächst auch belastet.
Wem die Teilungsmasse zusteht
Ganz klar, die Teilungsmasse steht dem Grundstückseigentümer zu. Auch wenn das Grundstück zur Versteigerung ausgeschrieben ist, bleibt es trotzdem noch Eigentum des Besitzers. Jedoch ist das Grundstück mit den Schulden belastet. Es kommt zu der Zwangsversteigerung, aus der dann ein entsprechender Erlös eingenommen wird. Dies nennt sich dann Teilungsmasse, da der Erlös aufgeteilt wird. Zuerst jedoch steht die Teilungsmasse dem Grundstücksbesitzer zu. Die Teilungsmasse ist aber belastet und wird demnach unter den Gläubigern aufgeteilt. Das Gericht bestimmt den Termin, wann die Verteilung des Geldes stattfinden soll. Ist die Teilungsmasse mehr, wie benötigt wird, verbleit das restliche Geld beim Besitzer, dessen Grundstück versteigert wurde. Es ist jedoch eher selten der Fall, das eine Restsumme übrig bleibt.
Festgelegte Verteilung
Nicht der Schuldner hat das Recht die Verteilung vorzunehmen, sondern das Gericht. Die Aufteilung erfolgt in der Regel zu gleichen Teilen, je nach Schuldhöhe, an alle Gläubiger. Dabei werden zunächst die dringlichsten Gläubiger berücksichtigt. Ergibt die Teilungsmasse mehr, wie bei den Hauptgläubigern benötigt wird, können die Schulden bei weiteren Gläubigern getilgt werden. Auch wenn die Teilungsmasse rechtsmäßig dem Schuldner gehört, entscheidet das Gericht über den Verbleib der Gelder und über die jeweilige Aufteilung. Ziel der Verteilung ist es, möglichst viele Gläubiger bezahlen zu können.