Eigennutzung

Was bedeutet Eigennutzung

Eigennutzung ist ein Wort, das praktisch selbsterklärend ist. Es hat eine ähnliche, beziehungsweise fast die gleiche Bedeutung, wie der Begriff Eigenbedarf. Wenn es um Wohnräume geht, bedeutet Eigennutzung, dass der entsprechende Wohnraum vom Eigentümer selbst genutzt wird. Gegebenenfalls kann er auch von Familienangehörigen genutzt werden. Auch dann ist noch die Rede von der Eigennutzung. Die Eigennutzung geht in zahlreichen Fällen ganz einfach und problemlos. In anderen Fällen, stecken aber auch viel Zeitaufwand und Klagen dahinter.

Der einfache Fall der Eigennutzung

Im Idealfall kauft der Interessent sich ein Haus oder eine Wohnung, die frei ist. Sprich die Räumlichkeiten sind nicht vermietet und können direkt bezogen werden. Hier hat der neue Eigentümer selbstverständlich das Recht, die Wohnräume zu nutzen und diese zu beziehen. Hat der Besitzer selbst kein Interesse an der Eigennutzung, kann er die Räumlichkeiten entsprechend untervermieten / weitervermieten. Auch wenn die Räumlichkeiten vorerst an Dritte vermietet werden, kann im Nachhinein noch Anspruch auf Eigennutzung gestellt werden. Dies ist dann jedoch nicht ganz problemlos zu lösen.

Eigennutzung mit Schwierigkeiten

Wenn der Bedarf der Eigennutzung vorliegt, kann es zu Schwierigkeiten kommen. Ist das Haus leer stehend, stellen sich keine Probleme in den Weg. Kauft der Nutzer aber ein Haus, wo bereits ein Mieter drin wohnt, muss der neue Eigentümer erst seinen Anspruch auf Eigennutzung beziehungsweise Eigenbedarf deutlich machen und auch entsprechend nachweisen. Hierzu muss dem bisherigen Mieter die Kündigung ausgesprochen werden. Diese muss in schriftlicher Form und mit angemessener Kündigungsfrist erfolgen. Das Problem dabei ist, dass nicht jeder Mieter direkt zustimmt. Der Mieter hat immer das Recht, der Kündigung zu widersprechen und somit die Eigennutzung des Vermieters hinauszuzögern.

Personen, die für die Eigennutzung infrage kommen

Eigennutzung besteht nur dann, wenn der Eigentümer selbst oder ein Familienmitglied die Räumlichkeiten nutzen. Eine Weitervermietung an Dritte hat nichts mit Eigennutzung zu tun. Es kann dem bisherigen Mieter also nicht mit Begründung der Eigennutzung gekündigt werden, um einen neuen, fremden Mieter die Räumlichkeiten anbieten zu können. Dennoch gibt es eine Ausnahme, denn wenn es sich bei der dritten Person um Pflegepersonal des Eigentümers oder eines Angehörigen handelt, ist es als Eigennutzung anzusehen. Eigennutzung bedeutet also, das die Räumlichkeiten vom Eigentümer, dessen Familie oder dem Pflegepersonal genutzt werden.

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