Ein Versteigerungsvermerk ist eine besondere Eintragung, die im Grundbuch vorgenommen wird und darüber Aufschluss gibt, dass sich das betreffende Objekt in einer laufenden Versteigerung befindet. Zu einem derartigen Versteigerungsvermerk im Grundbuch kommt es immer dann, wenn der zuständige Rechtspfleger, der das Verfahren betreut, den durch einen Gläubiger gestellten Antrag auf Versteigerung für rechtens erklärt. Ist dies der Fall wird ein sogenannter Anordnungsbeschluss erlassen in dessen Folge dann auch der Versteigerungsvermerk veranlasst und vorgenommen wird. Grundsätzlich gilt ein derartiger Anordnungsbeschluss rein rechtlich betrachtet zu Gunsten des Gläubigers als eine Beschlagnahmung der zu versteigernden Immobilie. Dies ist natürlich auch für Kunden der Umschulden-Leicht GmbH von Interesse.
Grundsätzlich führt ein Versteigerungsvermerk, welcher im Übrigen in Abteilung II des Grundbuches eingetragen wird, nicht direkt zu einer Grundbuchsperre. Der Schuldner darf seine Immobilie durchaus auch weiterhin verwalten und natürlich noch bewohnen, die Eigentumsverhältnisse haben sich aber insofern verschoben, dass die Immobilie dem Gläubiger übertragen wurde. Nun stellt sich vor allem für betroffene Immobilienbesitzer die Frage, was in diesem Fall getan werden kann, um eine Versteigerung zu vermeiden. Natürlich kann sich hier jeder vertrauensvoll an die Umschulden-Leicht GmbH wenden, die gerne bei der Suche nach einer Lösung im Sinne des Kunden behilflich sein wird. Diese kann zum einen in einem Darlehen liegen, um die Verbindlichkeiten beim Gläubiger zu tilgen und die Versteigerung abzuwenden. Es ist jedoch auch möglich, einen Käufer zu finden, der bereits vor den Versteigerungstermin die Immobilie erwerben möchte. Hierbei muss jedoch der Kaufpreis in jedem Fall neben den Verbindlichkeiten auch die Auslagen decken. Dann kann der Gläubiger einem Verkauf im Vorfeld zustimmen und eine öffentliche Versteigerung abgewendet werden.
Der Versteigerungsvermerk dient in jedem Fall also in erster Linie dem Gläubiger zum Schutz. So wird verhindert, dass der Schuldner die Immobilie quasi unter der Hand verkaufen und sich gegebenenfalls absetzen, sich also seinen Verpflichtungen entziehen könnte. Daneben ist es natürlich auch für den Käufer ein Hinweis. Nach einer Versteigerung wird der Versteigerungsvermerk natürlich im Zuge der Besitzumschreibung im Grundbuch auch wieder gelöscht, sodass der neue Eigentümer hiermit in keinem Fall mehr belastet wird.