Grundbuchamt

Im deutschen Recht ist das Grundbuchamt ein Registergericht, das für die Führung des Grundbuchs zuständig ist. Das Grundbuch ist ein öffentliches Register in dem die Eigentumsverhältnisse an einem Grundstück, einem Haus oder einer Eigentumswohnung sowie die auf ihnen lastenden Grunddienstbarkeiten oder Hypotheken konkret dokumentiert sind. Das Grundbuchamt ist eine Abteilung des Amtsgerichts. Die Grundbücher werden von den jeweiligen Grundbuchämtern nach Bezirk geführt. So ist jedes Grundbuchamt für den Bezirk zuständig, in dem sein Amtsgericht liegt. Die Grundbuchbezirke sind nach demselben Schema aufgeteilt, wie die Gemeindebezirke. In Kontakt mit dem Grundbuchamt kommen meist nur Notare, Banken, Verwalter oder Eigentümer von Grundstücken, Häusern oder Eigentumswohnungen.

Die Hauptaufgabe der Grundbuchämter ist das Verwalten und Ändern von Grundbucheinträgen, die per Antrag im Grundbuchamt eingehen. Oft handelt es sich bei diesen Änderungen und Einträgen um Vorgänge, die notariell beglaubigt wurden. Dazu zählen unteranderem Eintragungen und Löschungen, die im Fall eines Eigentümerwechsels nach Verkauf eines Grundstücks oder einer Immobilie, fällig werden. Außerdem zählen zu den Eintragungen der Vermerk von Wege-, Kanal- und Nießbrauchs-Rechten oder auch Grundschulden, die Banken als Absicherung im Grundbuch vermerken oder löschen lassen.

Das Grundbuch ist dazu verpflichtet, nur Eintragungen und Löschungen geltend zu machen, die der Wahrheit entsprechen. Somit obliegt dem Grundbuchamt neben der Aufgabe der Prüfung der formellen Eintragungsvoraussetzung, auch das Sicherstellen der Richtigkeit der Grundbuchführung. Das Grundbuchamt prüft die Einhaltung der Grundbuchverordnung (GBO) bei jedem Verfahren. Diese Vorgehensweise gilt für private, wie behördliche Ersuche gleichermaßen. Wenn beispielsweise, das Katasteramt ein Grundstück vermisst und die Messergebnisse zu einer Änderung im Grundbuch führen sollten, trägt das Grundbuchamt diese Werte von amts wegen in das Grundbuch ein.  Stellt das Grundbuchamt bei der Prüfung der Formalien eines Eintragungsersuchens fest, dass die Änderung das Grundbuch verfälschen würde und nicht der Wahrheit entspricht, darf es dem Antrag nicht zustimmen. Alle Eintragungen und Löschungen werden auf formelle und materielle Korrektheit gemäß der GBO durch das zuständige Registergericht geprüft. Das Prüfungsverfahren der Grundbuchämter ist sehr genau und detailliert, so wird jeder noch so kleine Aspekt auf Richtigkeit untersucht.

Zur Beantragung einer neuen Eintragung und/oder Löschung bewahrt das Grundbuchamt entsprechende Anträge auf. Diese sogenannten Grundakten werden ebenfalls vom Grundbuchamt  bereitgestellt und geführt. Das Eintragungsverfahren und die damit verbundene Rangfolge der Einträge werden im Wesentlichen durch das Grundbuchamt festgelegt. Es bestimmt nämlich die Eintragungsreihenfolge der Rechte, die in einem Grundbuch aufgeführt werden müssen und hat somit Einfluss auf das Eintragungsverfahren im Grundbuch. Das Eintragungsdatum wird beim Grundbuchamt genau vermerkt. Die Anträge werden in der Reihenfolge ihres Eingangs beim Grundbuchamt bearbeitet.

Für die Änderung und Löschung von Einträgen, erhebt das Grundbuchamt Gebühren, die vom Auftraggeber der Veränderung im Grundbuch gezahlt werden muss. Die Gebühren sind in der Grundbuchordnung festgelegt. Eintragungen, die im Rahmen einer Amtshilfe stattfinden, sind von den Gebühren befreit.

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