Gutachten (im Zwangsversteigerungsverfahren)

Das Gutachten im Zwangsversteigerungsverfahren

Bei einem Gutachten handelt es sich um eine Leistung, eines Sachverständigen. Ein Sachverständiger begutachtet das entsprechende Objekt und erstellt über dessen Zustand einen Bericht. Das Urteil ist dann ausschlaggebend für den Verkaufspreis der jeweiligen Sache. Auch bei Immobilien, die im Zwangsversteigerungsverfahren sind, wird Meinung auf den Experten gelegt. Dieser erstellt vor der Versteigerung ein entsprechendes Gutachten. Unter anderem kann daran auch das Mindestgebot festgelegt werden. Es kann auch eine grobe Summe genannt werden, wie viel die jeweilige Immobilie Wert ist. Somit hat der Versteigerer einen Wert im Kopf, was die Immobilie erzielen könnte oder sollte.

Teilnahme bei der Gutachtenerstellung

Muss Ihr Haus zwangsversteigert werden, haben Sie das Recht an der Begutachtung Ihres Hauses teilzunehmen. Das Amtsgericht bestimmt einen Sachverständigen, der das Gutachten erstellen soll. Sie haben dann die Möglichkeit sich mit diesem Gutachter zufriedenzugeben oder auch nicht. Passt Ihnen der ausgesuchte Gutachter nicht, können Sie einen anderen anfordern. Der Sachverständige teilt dem Hausbesitzer und dem Gläubiger einen Termin zur Besichtigung der Immobilie mit. Somit haben drei Parteien die Möglichkeit, bei der Gutachtenerstellung beziehungsweise bein der Hausbegehung teilzunehmen. Es werden also der Schuldner, der Gläubiger und der Sachverständige vor Ort sein, wenn die Besichtigung für das Gutachten stattfindet. Im groben kann der Gutachter schon eine Auskunft geben. Das endgültige Gutachten erstellt der Sachverständige aber in der Regel erst hinter in seinem Büro.

Die Regeln sind einzuhalten

Der Schuldner muss sich vom Gutachter nicht alles gefallen lassen. Er hat nur das zu begutachten, was wirklich gefragt, ist. Das Amtsgericht legt vorher fest, auf was der Experte zu achten hat. Alles andere in dem Haus des Schuldners geht ihn nichts an. Der Sachverständige hat klare Aufgaben erteilt bekommen und muss sich an diese halten. Ansonsten kann das fertige Gutachten abgelehnt werden. Es wirkt ein wenig verwunderlich, doch der Sachverständige hat das Recht, sich Helfer mitzubringen. Diese dürfen aber keineswegs das Gutachten erstellen, sondern dem Gutachter nur zuarbeiten. Sollte sich herausstellen, dass die Hilfskraft mehr macht wie der Sachverständige, kann das Gutachten abgelehnt werden. Die Besichtigung kann gegebenenfalls auch direkt vor Ort abgebrochen werden, wenn sich nicht an die Regeln gehalten wird. Sie als Schuldner haben dann die Möglichkeit, einen neuen Gutachter anzufordern.

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