Auflassungsvormerkung

Von einer Auflassungsvormerkung wird immer im Rahmen des Erwerbs von Immobilien oder Grundstücken gesprochen.  Dabei ist die Auflassungsvormerkung die am meist genutzte Vormerkung im Grundbuch. Eingetragen wird sie in Abteilung II. Im Grunde genommen soll die Auflassungsvormerkung eine Absicherung für den Erwerber eines Grundstückes oder einer Immobilie sein. Sie soll verhindern, dass der Verkäufer Immobilie oder Grundstück ein zweites Mal veräuß0ern kann.  Kunden, die sich in Sachen Finanzierung Hilfe von der Umschulden-Leicht GmbH holen, bekommen hier auch ausführliche Auskunft zu allen Fragen, die rund um die Auflassungsvormerkung entstehen.  Die Auflassungsvormerkung wird direkt beim Notartermin besprochen und veranlasst, wenn der Kaufvertrag abgewickelt und unterschrieben wird.

Vor allem jedoch dann, wenn der Verkäufer bereits im Vorfeld einen Teil der Kaufsumme oder aber auch die gesamte Summe verlangt, ist eine solche Auflassungsvormerkung unumgänglich. Auch nach offiziellem Abschluss des Kaufs beim Notar nimmt eine entsprechende Eintragung des Käufers in das Grundbuch einige Zeit in Anspruch und somit sichert die Auflassungsvormerkung diesem das Recht an seinem erworbenen Grund und Boden oder eben auch der Immobilie.  Auch immer dann, wenn der Erwerb direkt von einemBauträger erfolgt, ist eine derartige Auflassungsvormerkung unumgänglich.  So kann also die Auflassungsvormerkung grundsätzlich als Mittel zur Sicherung von Ansprüchen gesehen werden.

Ein durch eine Auflassungsvormerkung gekennzeichnetes Grundstück oder Immobilie kann grundsätzlich nicht beliehen werden. Auch die Pfandrechte der finanzierenden Bank hängen eng mit einer Auflassungsvormerkung zusammen. Somit sichert sich in Form einer Rangfolge der Kreditgeber sein Recht auf die Immobilie oder das Grundstück für den Fall, dass der Eigentümer seinen finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommt. Auch bei einem Verkauf des Objektes wird die finanzierende Bank ihre noch ausstehenden Verbindlichkeiten einfordern, da das Objekt grundsätzlich als Sicherheit einer derartigen Finanzierung gilt. Eine Auflassungsvormerkung sichert also den jeweiligen Beteiligten ihr Recht an dem betreffenden Grund oder der Immobilie. Eine Auflassungsvormerkung beinhaltet also in jedem Fall ein Veräußerungsverbot, zumindest für einen gewissen Zeitraum. Obgleich die Umschulden-Leicht GmbH ihren Kunden gegenüber ausführliche Auskunft über alle mit einer Auflassungsvormerkung in Verbindung stehenden Themen gibt, wird dies jedoch auch beim Notar noch einmal ausführlich erörtert.

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