Einstellungsantrag des Schuldners

Einstellungsantrag des Schuldners – Zwangsversteigerung vermeiden

Nicht jede Lebenslage ist einfach und manchmal kommt es dazu, das Schulden gemacht werden. In manchen Fällen lässt es sich nicht vermeiden und die Sachlage wächst dem Schuldner über den Kopf. Wenn gar nichts mehr geht, wird dann das Hab und Gut hergegeben. Die Rede ist hier von der Zwangsversteigerung des eigenen Hauses. Doch auch bei hohen Schulden kann die Zwangsversteigerung vermieden oder zumindest herausgezögert werden. Es ist an der Zeit, das der Schuldner reagiert. Als Schuldner müssen Sie dann einen Einstellungsantrag stellen. Dies wird dann Einstellungsantrag des Schuldners genannt.

Einstellungsantrag stellen, wenn andere Möglichkeiten gegeben sind

Einem Einstellungsantrag des Schuldners muss nicht immer stattgegeben werden. Einen Versuch ist es aber dennoch wert. Stellt der Schuldner einen Einstellungsantrag, muss er diesen auch gut begründen können. Seine Begründung muss auch entsprechend nachgewiesen werden. Zwangsversteigerungen finden immer zu einem bestimmten Termin statt. Damit dieser nicht stattfindet, muss der Schuldner sich bemühen, dass seinem Einstellungsantrag stattgegeben wird. Dies ist oftmals möglich, wenn die Aussicht besteht, die offene Schuld auf andere Art und Weise begleichen zu können. Eine Ratenzahlung oder Ähnliches wird in manchen Fällen jedoch abgelehnt, da dem Gläubiger der Zahlungseingang zu unsicher ist. Es muss deutlich nachgewiesen werden, das die Schuld wirklich in kurzer Zeit ausgeglichen werden kann. Wird dem Einstellungsantrag des Schuldners stattgegeben, kann die Zwangsversteigerung über mehrere Monate hinausgezögert werden. Ist die Schuld bis dahin nicht beglichen, kann der Gläubiger eine neue Versteigerung anberaumen.

Zwangsversteigerung durch Erbschaft abwenden

Ein Einstellungsantrag des Schuldners muss auch manchmal gestellt werden, wenn Sie ungewollt zum Schuldner ernannt werden. Nicht immer liegt die Schuld bei einem Selbst. Denn es gibt da auch noch den Punkt der Erbschaft. Wenn ein Familienmitglied verstirbt, bekommen die Lebenden etwas zu erben. Dies muss aber keineswegs immer etwas Gutes sein. Eine Erbschaft kann auch negativ sein, denn auch Schulden sind vererbbar. Wird dann eine Zwangsversteigerung anberaumt, muss dem Gläubiger nachgewiesen werden, das die Schulden von einem Verstorbenen stammen. Der Erbschein muss vorgelegt werden. Oftmals erfolgt der Einstellungsantrag des Schuldners dann per Vollstreckungsabwehrklage. Es ist in solchen Fällen immer Eile geboten, denn solange der Erbschein nicht eingezogen wurde, kann die Zwangsversteigerung der Immobilie vollstreckt werden.

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