Verfügungsbeschränkungen

Verfügungsbeschränkungen setzen Grenzen

Es ist nicht sonderlich schwer zu erraten, was der Begriff Verfügungsbeschränkungen bedeutet. Es besteht aus Verfügung und aus Beschränkung. Die Bedeutung ist ganz leicht erklärt. Verfügungsbeschränkungen setzen Grenzen. Jemanden wird zum Beispiel die Nutzung oder gar der Verkauf einer bestimmten Immobilie untersagt oder nur zu einem bestimmten Teil gewährt. Auch wenn er der Eigentümer besagten Grundstückes ist, können Verfügungsbeschränkungen den Besitzer in der Nutzung stark eingrenzen. Der Inhaber kann dann nicht komplett über das Haus oder das Grundstück verfügen.

Verfügungsbeschränkungen im Familienbereich

Es gibt verschiedene Gründe für Verfügungsbeschränkungen im Familienbereich. Sehr häufig ist hier die Testamentsvollstreckung mit im Spiel. Steht eine Immobilie zum Erben aus, liegt zunächst eine Verfügungsbeschränkung darauf. Denn nicht der Erbe, sondern der Testamentsvollstrecker verfügt zunächst über das Eigentum der verstorbenen Person.

Eheleute ist ebenfalls ein bekanntes Stichwort im Bereich Verfügungsbeschränkungen. Gerade wenn eine Scheidung vollzogen wurde, ist es immer fraglich, was aus dem gemeinsamen Wohneigentum wird. Hier kann keiner von beiden Beteiligten alleine entscheiden, ob das Grundstück verkauft wird oder nicht. Möchte zum Beispiel der Ehemann das Grundstück verkaufen, braucht er die Zustimmung der Ehefrau / Exfrau. Er kann also nur eingeschränkt über sein Grundstück verfügen, wenn es ein Gemeinschaftseigentum ist.

Sollte eine minderjährige Person zu Wohneigentum kommen, kann diese ebenfalls nicht uneingeschränkt über das Eigentum verfügen. Hier müssen beide Erziehungsberechtigten die Entscheidungen entsprechend absegnen. Minderjährige gelangen in der Regel nur durch Überschreibung der Eltern oder durch ein Erbantritt zu einem eigenen Grundstück.

Andere Mitentscheider

Nicht immer bestehen die Verfügungsbeschränkungen durch Familienmitglieder. Es kann auch durch Mieter und Grundstücksbesitzer dazu kommen. Ein gutes Beispiel ist das Erbbaurecht. Der Hausbesitzer hat sein Eigentum auf ein Grundstück gebaut, welches einen anderen Eigentümer hat. Soll das Haus dann verkauft werden, hat der Grundstücksinhaber ein gewisses Mitspracherecht.

Das Vorkaufsrecht gehört ebenfalls zu den Verfügungsbeschränkungen. Besteht ein langjähriges Mietverhältnis, kann der Mieter den Verkauf des entsprechenden Hauses sogar verhindern. Denn je nachdem wie lange das Mietverhältnis schon besteht, hat der Mieter ein Vorkaufsrecht, von dem er Gebrauch machen kann. Die Verfügungsbeschränkungen sind aber auch anfechtbar und lassen sich nicht immer durchsetzen. Zumindest kann es durch solche Einschränkungen, aber zu Verzögerungen des geplanten Vorhabens kommen.

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