Aufhebung des Verfahrens

Die Aufhebung des Verfahrens einer laufenden Zwangsversteigerung bedarf ganz besonderer Umstände und ist nicht ohne Weiteres vom Schuldner, also dem Immobilienbesitzer zu erreichen.  Grundlegend hat der Schuldner natürlich die Möglichkeit, eine Aufhebung des Verfahrens anzustreben. Hierfür muss er zunächst einmal binnen zwei Wochen ab Zustellung der Anordnung der Zwangsvollstreckung durch das zuständige Amtsgericht eine entsprechende Eingabe machen. Er muss glaubhaft darlegen können, dass er in der Lage ist, seinen Verbindlichkeiten auch vollumfänglich nachzukommen und die Rückstände an seinen Gläubiger zu bedienen. Erkennt das Amtsgericht diese Eingabe an, führt dies jedoch noch nicht direkt zu einer Aufhebung des Verfahrens. Vielmehr wird dies zunächst einmal für sechs Monate ausgesetzt. In dieser Zeit muss der Schuldner seinen Verbindlichkeiten nachkommen. Hierbei kann die Umschulden-Leicht GmbH durchaus behilflich sein, eine Aufhebung des Verfahrens zu erreichen.

Eine direkte Aufhebung des Verfahrens ist in den meisten Fällen nur durch den beantragenden Gläubiger möglich.  Zum einen kann dieser eine direkte Aufhebung des Verfahrens beantragen oder jedoch eine einstweilige Einstellung.  In beiden Fällen hieße es, dass er sich mit dem Schuldner außergerichtlich geeinigt hat, beispielswiese dadurch, dass der Schuldner eine Sonderzahlung leistet, die zumindest einmal einen Großteil der Rückstände begleicht. Doch hat der Schuldner beispielsweise auch die Möglichkeit, sich mit Hilfe der Umschulden-Leicht GmbH einen Kredit zu beschaffen, der die Höhe der offenen Forderungen deckt.  Auch hierfür muss er sich nicht nur mit der Umschulden-Leicht GmbH in Verbindung setzen, sondern vielmehr zunächst mit dem Gläubiger, der diesem Vorgang zustimmen muss.

Eine direkte Aufhebung des Verfahrens kann in seltenen Fällen auch dann erreicht werden, wenn der Schuldner dem Amtsgericht nachweisen kann, dass ihm durch die Versteigerung eine außerordentliche zu missbilligende Härte treffen würde oder aber Gefahr für Leib und Leben drohen würde. In letzterem Fall muss der Schuldner jedoch regelmäßige ärztliche Atteste vorlegen. Diesen Vorgängen muss nach Prüfung des Amtsgerichtes auch der Gläubiger in den meisten Fällen zustimmen.  Stellt jedoch der Gläubiger dreimal einen Antrag auf Aussetzung des Verfahrens, so wird dies vom Gericht als Rücknahme des Antrags gewertet und führt dann automatisch zu einer Aufhebung des Verfahrens durch das zuständige Amtsgericht.

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