Besichtigungsrecht

Das Besichtigungsrecht greift in erster Linie zwischen Vermieter und Mieter. Hier in diesem Zusammenhang regelt das Besichtigungsrecht. So sagt das Besichtigungsrecht hier aus, dass der Vermieter zwar grundlegend das Recht hat, seine Immobilie, sei es nun Wohnung oder Haus zu besichtigen, doch hat dies immer in Absprache mit dem Vermieter und zu bestimmten Zeiten zu erfolgen.  Neben durch den Mieter oder auch durch den Vermieter vorgenommenen baulichen Maßnahmen oder Renovierungen hat der Vermieter das Recht, diese abschließend zu besichtigen. Natürlich greift das Besichtigungsrecht auch dann, wenn der Vermieter seine Immobile verkaufen will. Auch hier muss der Mieter den Interessenten ein Besichtigungsrecht einräumen, allerdings auch nur mit vorheriger Absprache.

Das Besichtigungsrecht greift jedoch nicht nur in einem Verhältnis von Mieter und Vermieter, vielmehr kommt es auch bei Zwangsversteigerungen zum Tragen. In diesem Zuge hat auch die Reuschling & Weis GmbH immer wieder mit dieser Thematik zu tun. Wenn ein Kunde mit einer Finanzierungsanfrage an die Umschulden-Leicht GmbH herantritt, weil er ein Objekt erstehen möchte, das sich in einem Zwangsversteigerungsverfahren befindet, dann wird er sich auch mit den Thema Besichtigungsrecht auseinandersetzen müssen. Hierbei hilft die Umschulden-Leicht GmbH ihren Kunden jedoch auch gerne weiter, wenn es Fragen zu diesem Thema gibt. Auch wenn ein Kunde nach einer Möglichkeit sucht, eine drohende oder laufende Zwangsversteigerung abzuwenden ist die Umschulden-Leicht GmbH jederzeit gerne behilflich.

Das Besichtigungsrecht im Zuge eines laufenden Zwangsversteigerungsverfahrens besagt nun also, dass der Eigentümer des zu versteigernden Objektes den jeweiligen Bietinteressenten jederzeit nach Absprache das Recht einräumen muss, die Immobilie zu besichtigen. Verweigert er diesen das Besichtigungsrecht, so kann dies als Behinderung des laufenden Zwangsversteigerungsverfahrens gelten und dem Betreffenden kann eine Strafe drohen. Natürlich gilt auch im Falle einer laufenden Zwangsversteigerung das Besichtigungsrecht nicht uneingeschränkt. Auch hier ist eine vorherige Absprache zu treffen, die Interessenten dürfen nicht unangekündigt auftauchen und auch dürfen sie nicht zu einer dem Eigentümer unzumutbaren Zeit auf ihr Besichtigungsrecht drängen. Wer nun jedoch meint, eine Zwangsversteigerung durch eine Verweigerung des Besichtigungsrechts abwenden zu können, der irrt gewaltig, hierdurch wird er sich enormen Ärger einhandeln.

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