Grundbuchauszug

Im Grundbuch sind alle Informationen über die Eigentumsverhältnisse eines Grundstücks dokumentiert sowie alle damit verbundenen Rechte und eventuelle Lasten, die auf dem Grundstück liegen. Zu den Informationen, die über ein Grundstück oder eine Immobilie im Grundbuch erfasst werden, zählen auch die Grundstücksgröße, die Durchfahrts-, Durchgangs- und Gehrechte und alle Belastungen. Die Verantwortung für die Führung der Grundbücher obliegt den Amtsgerichten. Diese sind mit einer entsprechenden Abteilung, dem Grundbuchamt, für ihr jeweiliges Bezirk zuständig.  Ein Grundbuchauszug ist eine Abschrift der Eintragungen zu einem Grundstück, das im Grundbuch erfasst ist. Das Grundbuchregister ist nicht für die Öffentlichkeit vorgesehen. Somit kann nicht jeder willkürlich im Grundbuch nachsehen und über die Einsicht erfahren, welches Grundstück zu welchem Eigentümer gehört oder wie es um die finanziellen Belastungen auf einem Grundstück steht. Um in Deutschland Einsicht in das Grundbuch zu bekommen, müssen Personen die Informationen aus dem Register benötigen einen Grundbuchauszug anfordern. Damit diese Forderung genehmigt wird, muss die Person bestimmte Voraussetzungen erfüllen, um als befugt für die Einsicht eingestuft zu werden.

Eine Einsicht ins Grundbuch wird nur einem beschränkten Personenkreis gewährt. Dies liegt daran, dass im Grundbuch sensible Informationen wie Vermögens- und Schuldenverhältnisse vermerkt sind, die nicht für die Öffentlichkeit sein sollen. Aufgrund der unzureichenden Gesetzeslage zur Regelung der Einsicht ins Grundbuch, hat das Grundbuchamt einen eigenen Ermessensspielraum bezüglich der Bedingungen zur Einsicht-Erlaubnis. Grundsätzlich sind meist jedoch Eigentümer sowie Mieteigentümer, Gläubiger oder Wegerechtsinhaber, die im Grundbuch aufgeführt werden, Bevollmächtigtet. Auch sind Personen, die dazu berechtigt wurden und die nach der Grundbuchverordnung ein berechtigtes Interesse an der Einsicht haben, dazu befugt, ins Grundbuch zu sehen. Dabei wird dem Begriff „berechtigte Interesse“ eine wesentliche Rolle zuteil. Berechtigtes Interesse meint nicht, simple Neugierde oder eine Art Kaufinteresse an dem Objekt zu äußern. Auch als Nachbar oder Mieter kann man kein hinreichendes Interesse für die Einsicht ins Grundbuch nachweisen. Ausschließlich Personen mit einer konkreten Kaufabsicht, die beispielsweise durch die Vorlage eines Vorkaufvertragsentwurfs oder einer Maklerbestätigung ihr Interesse belegen können, können ein berechtigtes Interesse nachweisen. Letztlich jedoch entscheidet das Grundbuchamt über die Tatsächlichkeit des „berechtigten Interesses“.

Seit einigen Jahren beschleunigt das elektronische Grundbuch das Abrufverfahren von Grundbuchauszügen. Berechtigte Personen haben dadurch die Möglichkeit, einen automatisierten Grundbuchauszug anzufordern. Das uneingeschränkte Abrufverfahren ermöglicht die Einsicht ins Grundbuchamt für befugte Personen per Internet. Allerdings bleibt das eingeschränkte Abrufverfahren, für unbefugte Personen weiterhin bestehen. Sie müssen, wie bislang, zunächst ein berechtigtes Interesse nachweisen können, um Einsicht zu erhalten.

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