Ausbietungsgarantie

Die Ausbietungsgarantie wird auch als Bietgarantie bezeichnet. Sie kommt im Rahmen einer Zwangsversteigerung zum Tragen. Hierbei stellt die Ausbietungsgarantie einen Vertrag dar, der zwischen dem sogenannten Grundpfandgläubiger, also demjenigen der die Zwangsversteigerung der Immobilie oder auch eines Grundstücks betreibt und einem Interessenten an dieser Versteigerung geschlossen wird.  Der Bietinteressent, der auch als Garant bezeichnet wird, verpflichtet sich bei der Ausbietungsgarantie im  Rahmen des geschlossenen Vertrages dazu, im Zwangsversteigerungstermin ein mit dem Grundpfandgläubiger, auch als Garantienehmer bezeichnet, vorher vereinbartes Mindestgebot abzugeben.  Durch eine Ausbietungsgarantie wird der betreffende Interessent jedoch nicht verpflichtet, das zur Zwangsversteigerung stehende Objekt auch in jedem Fall und zu jedem Preis zu erstehen. Kunden der Umschulden-Leicht GmbH erhalten hierüberausführliche Auskünfte.

Eine Ausbietungsgarantie kann nach geltendem deutschem Recht ausschließlich und alleine durch eine notarielle Beurkundung entstehen. Diese Notwendigkeit einer notariellen Beurkundung der Ausbietungsgarantie liegt darin begründet, dass sich der Interessent indirekt mit ihr zum Kauf verpflichtet, zumindest soweit es das vereinbarte Mindestgebot betrifft. Wenn nun der Interessent, also der in der Ausbietungsgarantie als Garant verzeichnete Bieter seinen aus dieser resultierenden Pflichten nicht nachkommt, so kann es passieren, dass in der Zwangsversteigerung ein Dritter das Objekt zu einem geringeren Gebot erhält, als es zwischen Garant und Garantienehmer in der Ausbietungsgarantie bezeichnet ist. In diesem Fall können von Seiten des Garantienehmers Schadensersatzansprüche gegenüber dem Garanten geltend gemacht werden. Fällt nun jedoch das Höchstgebot eines Dritten in Höhe des in der Ausbietungsgarantie vereinbarten Mindestgebotes aus oder übersteigt dieses sogar noch, dann werden keine Schadensersatzsprüche Geltung finden.

In einer Ausbietungsgarantie werden nun jedoch neben dem vereinbarten Mindestgebot auch noch weitere Details festgehalten. In den meisten Fällen wird eine Ausbietungsgarantie für den Garanten nur dann wirklich interessant, wenn er vom Garantienehmer auch entsprechende, für ihn lukrative Gegenleistungen erhält.  Sollte die Finanzierung nicht durch die Unterstützung der Umschulden-Leicht GmbH zustande kommen, so kann auch vereinbart werden, dass der Garantienehmer die Finanzierung übernimmt. Des Weiteren können auch ein Verzicht auf Sicherheiten, die Kostenübernahme für den Vertrag oder auch die Verpflichtung, das Objekt nicht an andere Interessenten zu vermarkten festgehalten werden. Sind keine Gegenleistungen in der Ausbietungsgarantie vermerkt, so kann sie, sollte zugleich eine Garantie eines Ausfallschadensenthalten sein, als sittenwidrig und somit ungültig erklärt werden. Hier treten dann keine Schadensersatzansprüche in Kraft.

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