Löschungsbewilligung

Grundlage und Voraussetzung für eine Löschungsbewilligung ist eine notariell beglaubigte Urkunde. Gerne vermittelt die Reuschling & Weis Finanzierungsvermittlung auf Wunsch Ansprechpartner und steht in einem unverbindlichen Gespräch unterstützend allen Interessierten zur Seite, die eine Löschungsbewilligung im Grundbuch anstreben. Ein Gläubiger in Form von kreditgebender Bank oder Kreditinstitut, muss im Vorfeld der Löschungsbewilligung zustimmen, ansonsten bleibt die Schuld im Grundbuch in entsprechender und ausgewiesener Höhe bestehen. Bei den im Grundbuch aufgeführten Schulden spricht man in der Finanzierungsbranche sowie im Immobilienbereich auch von einem eingetragenen Sicherheitsrecht wie einer finanziellen Belastung auf ein Eigentum. Gerne hilft das Finanzteam der Umschulden-Leicht GmbH dabei alle relevanten Kriterien für eine Löschungsbewilligung einzuholen.

Es ist eine gängige und weit verbreitete Praxis, dass sich Banken und Kreditgeber bei der Bereitstellung langfristiger Baufinanzierungen und genehmigter Darlehen in hohen Eurobereichen, durch einen Eintrag in das Grundbuch vor finanziellen Ausfällen und Risiken absichern. Auch wenn der Kreditnehmer zum Zeitpunkt der Kreditaufnahme liquide und kreditwürdig ist, so können künftig aufgrund von beruflichen oder familiären Problemen schnell finanzielle Engpässe entstehen und die Zahlungsfähigkeit wird problematisch. Es kann in schlimmsten Fällen zu Zwangsversteigerungen kommen und die Bank hat dann als eingetragener Gläubiger im Grundbuch vorab die Möglichkeit, den Verkaufswert der Immobilie zu erhalten. Einer Löschungsbewilligung wird in diesem Falle keine Bank mehr zustimmen.

Hat ein Kreditnehmer sein Darlehen problemlos innerhalb der mit der Bank vereinbarten Zeit zurückbezahlt, ist es sein großes Interesse, die Löschungsbewilligung zu erhalten. Selbstbewusst kann der Kunde nun von der Bank einfordern, der Löschungsbewilligung zuzustimmen, da gegenüber dem Bankhaus keinerlei Verbindlichkeiten und Forderungen mehr bestehen. Formal muss der Eigentümer der abbezahlten Immobile über die Absicht, eine Löschungsbewilligung zu beantragen, in Schriftform seine Bank informieren. Auch eine notarielle Beglaubigung durch einen Notar ist für eine offizielle Löschungsbewilligung verpflichtend. Über Kosten und Aufwand in Zusammenhang mit einer für eine Löschungsbewilligung beauftragten Kanzlei spricht die Umschulden-Leicht Finanzvermittlung gerne Empfehlungen aus. Der zuständige Notar übernimmt auch die Aufgabe Löschung im Grundbuch.

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