Sondereigentum

Sondereigentum

Sondereigentum gehört zum Bereich des Wohneigentums, wobei Wohneigentum der übergeordnete Begriff vom Sondereigentum ist. Es handelt sich dabei um eine Regelung des Wohneigentumsgesetz. Ein Sondereigentum entsteht dann, wenn ein Gemeinschaftseigentum besteht. Denn nur weil es ein Gemeinschaftseigentum ist, heißt das nicht, dass auch wirklich alle Räumlichkeiten dazugehören. Es kann Anteile geben, die nur einer Person gehören. Dies ist dann das sogenannte Sondereigentum.

Was zum Sondereigentum gehören kann

Zum Sondereigentum können verschiedene Räumlichkeiten gehören. Es sind Räumlichkeiten, aus einem Gebäude, in dem ein Gemeinschaftseigentum besteht. Aus dem Gemeinschaftseigentum hat sich einer der Eigentümer eine Wohnung oder andere Räumlichkeiten gekauft. Dies kann per Direktkauf oder aber auch per Mietkauf geschehen. Als Sondereigentum gelten zum Beispiel Räumlichkeiten, die als Wohnräume genutzt werden. Aber auch nicht bewohnbare Räume wie Keller oder Garagen können Sondereigentum sein. Ebenso ist es möglich, Nutzräume zum Sondereigentum werden zu lassen. Hier ist die Rede von Büroräumen, Verkaufsräumen oder auch Lagerhallen. Sogar Balkone können ein Sondereigentum darstellen. Jedoch ist hier nur der Innenraum des Balkons gemeint. Die Brüstung und das Außengerüst selbst sind und bleiben Gemeinschaftseigentum.

Rechte beim Sondereigentum

Wenn jemand Sondereigentum besitzt, hat er das Recht dieses voll und ganz zu nutzen. Die Nutzung muss nicht mit den Gemeinschaftseigentümern abgesprochen werden. Der Sondereigentümer kann seine Wohnung bewohnen oder sie auch vermieten. Kellerräume können zum Lagern oder ebenfalls zum Vermieten genutzt werden. Nicht bewohnbare Räume können zu Lagerzwecken Verwendung finden oder sogar zu Verkaufsräumen aufgerüstet werden. Es obliegt allein dem Sondereigentümer, wie er sein Eigentum nutzen möchte.

Die Kostenverteilung

Bei Gemeinschaftseigentum werden die Kosten auf alle Eigentümer zu gleichen Teilen umgelegt. Besteht bei dem Gemeinschaftseigentum aber auch ein Sondereigentum, sieht der Kostenplan gleich ganz anders aus. Für das Gemeinschaftseigentum haben alle mit ihren Geldern mitzuwirken. Für das Sondereigentum jedoch kommt alleine der Sondereigentümer auf. Anfallende Kosten können nicht auf die Gemeinschaftseigentümer umgelegt werden. Ausnahme besteht dann, wenn es um einen Balkon geht, welcher nur teilweise Sondereigentum darstellt. Hier ist dann die Frage, an welcher Stelle des Balkons die Kosten anfallen. Handelt es sich um Kosten für einen Garten oder eine Terrasse, bleiben diese bei den Gemeinschaftseigentümern, da diese nicht zum Sondereigentum werden können.

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