Einen festen Platz hat der Rangrücktritt in der Insolvenzverordnung. In der Regel liegt eine Form der Überschuldung vor, die der überschuldeten Person in naher Zukunft keine Möglichkeiten mehr aufzeigen, den Forderungen und ausstehenden Verbindlichkeiten durch Gläubiger auf realistische Weise nachzukommen. Der Gläubiger stimmt dann einen Rangrücktritt zu, wenn mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die offenen Rechnungen nicht mehr bezahlt werden können. Wann es sinnvoll ist, sich über einen geplanten Rangrücktritt bei offenen Forderungen Gedanken zu machen, zeigt gerne das Finanzteam der Umschulden-Leicht Finanzierungsvermittlung auf. Nicht in jedem Falle lohnt es sich dem Schuldner einen Rangrücktritt anzubieten. Sind noch Sicherheiten durch Eigentum und einem noch nicht insolventen Unternehmen gegeben, sollte ein Rangrücktritt für Gläubiger keine Option sein.
Schriftlich und regelkonform mit dem Insolvenzverfahren müssen Gläubiger und Schuldner im Nachrang festlegen, dass ein Rangrücktritt von beiden Seiten gewollt ist. Diese Vereinbarung wird durch die Unterschrift beider Seiten besiegelt und ist somit rechtens. Oft bedeutet dieser Schritt die letzte Chance für eine komplett überschuldete Person, eine drohende private oder gewerbliche Insolvenz abzuwenden. In einem Urteil aus dem Jahre 2001 hat der BGH verabschiedet, dass nur durch einen qualifizierten Rangrücktritt eine Überschuldung vermieden werden darf. Die Form und Höhe der Überschuldung und finanzielle wie persönliche Situation des Schuldners wird von Fall zu Fall individuell geprüft. Ein Rangrücktritt durch eine oder mehrere Personen ist keine Option, die sich der Schuldner aussuchen kann, sondern muss von dem Gläubiger, kann auch eine juristische Person sein, zugestimmt werden.
Der Unterschied zwischen einem einfachen Rangrücktritt und einem qualifizierten Rangrücktritt liegt darin, dass sich die Gläubiger schriftlich darauf festlegen, dass erst andere Firmen, Banken oder Einzelpersonen aus der Insolvenzmasse bedient werden und sie auf alle Forderungen vorerst verzichten. Allerdings ist diese Vorgehensweise zeitlich beschränkt und bei einer verbesserten Finanzlage des Schuldners haben die Gläubiger wieder ein Anrecht auf das Begleichen der überfälligen Forderungen. Die Reuschling &Weis GmbH empfiehlt bei Bedarf, sich Informationen darüber einzuholen, ob im persönlichen Fall ein einfacher Rangrücktritt reicht oder doch ein qualifizierter Rangrücktritt ratsam wäre. Grundsätzlich sollte darin vereinbart werden, ab welchen Vermögenswerten der Schuldner die Ausstände der Gläubiger wieder verlässlich bedienen kann, ohne dabei selbst wieder in finanzielle Nöte zu geraten.