Briefgrundschuld

Die Briefgrundschuld ist im Immobiliengeschäft heutzutage eher die Ausnahme. Die Grundbucheintragung gibt darüber Aufschluss, ob es sich bei der eingetragenen Grundschuld um eine Buchgrundschuld oder Briefgrundschuld handelt. Falls es sich um eine Briefgrundschuld handelt, muss, wie die Begrifflichkeit bereits erahnen lässt, ein schriftliches Dokument in Form eines Briefes nachweislich zugrunde liegen. Bei einem Grundschuldeintrag ohne Brief spricht der Experte von eine Buchgrundschuld. Allerdings ist jedem selber überlassen, ob er auf dem Grundbuchamt für seine Immobilie nur als Begrifflichkeit Grundschuld einträgt oder Briefgrundschuld. Hier besteht keine Verpflichtung zur exakten Unterscheidung, was zu Irritationen führen kann, denn nicht jeder verbindet mit einer eingetragenen Grundschuld automatisch eine Briefgrundschuld.

Gerne helfen die Experten der Umschulden-Leicht GmbH bei dem Gewirr aus Fachbegriffen aus der Finanz- und Immobilienbranche weiter. Auch Immobilien- oder Grundstücksbesitzer wissen nicht immer, dass eine Briefgrundschuld auch abgegeben werden kann, ohne dass diese Abtretung im Grundbuch Erwähnung finden muss. Während die Eintragung im Grundbauch eine gesetzliche Verpflichtung ist, bleibt die Entscheidung über eine Übertragung einer Briefgrundschuld in das Grundbuch den beteiligten Parteien überlassen. Auch gibt der Eintrag ins Grundbuch nicht wirklich Aufschluss darüber, wer nun der tatsächliche Eigentümer der Immobilie ist. Oft sind die genannten Eigentümer nicht wirklich Besitzer, obwohl sie im Grundbuch namentlich erwähnt sind. Es können auch durchaus bereits Gläubiger wie Hausbanken und Geschäftspartner ihre Händchen auf der Immobilie haben, aber ersichtlich wird es aus dem Grundbucheintrag nicht.

Wer sich für den Eintrag der Briefgrundschuld entscheidet, hat ganz klar die Vorteile der Grundschuldform vor Augen. Schnell und unbürokratisch können Verbindlichkeiten abgetragen werden und Kosten für den Grundbuchentrag fallen weg. Die Umschulden-Leicht Finanzierungsvermittlung zeigt auch die Nachteile auf, die eine Briefgrundschuld mit sich bringt, falls sich jemand für diese Vorgehensweise entscheidet. Ein Brief für die Grundschuld wird nicht kostenlos erteilt, sondern wird mit anteiligen Gebühren durch das Grundbuchamt in Rechnung gestellt. Geht der Brief verloren, kommt es zu einem aufwendigen und kostenintensive Aufgebotsverfahren, um den Brief für ungültig und nichtig zu erklären. Die deutsche Gesetzgebung unterscheidet der Einfachheit halber lediglich in zwei verschieden Grundschuldarten, der Briefgrundschuld und der Buchgrundschuld.

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