Erstrangige Hypothek

Im Grundbuch ist in der Abteilung III die erstrangige Hypothek eingetragen. Es wird ausschließlich von einer erstrangigen Hypothek gesprochen, wenn der von der Bank gewährte Kredit innerhalb von knapp 60 Prozent des durch einen Gutachter ermittelten Beleihungswertes liegt. Die komplizierte Ermittlung der erstrangigen Hypothek erklärt das erfahrene Team der Umschulden-Leicht Finanzierungsvermittlung. Neben der Bezeichnung erstrangiger Hypothek wird in Fachkreisen, vor allem wenn es um eine anstehende Finanzierung für eine Immobilie geht, auch von erststelliger Hypothek gesprochen. Durch die Genehmigung der erstrangigen Hypothek hat eine Bank oder ein Kreditinstitut ausreichend Sicherheiten, die weit über 50 Prozent des Wertes liegen und geben für den Kreditnehmer günstige Zinsen aus.

Die erstrangige Hypothek wirkt sich positiv und verlustmindernd auf den Gläubiger aus, der an erster Stelle im Grundbuch benannt ist. Bei drohenden Insolvenzen und Zwangsversteigerungen sind viele Forderungen und Zahlungsausfälle offen und nur der oder die Gläubiger kommen mit wenig finanziellen Verlust davon, die an erster Stelle im Grundbuch stehen und Anspruch auf die erstrangige Hypothek haben. Nicht der im Grundbuch genannte Wert wird den Gläubigern ausgezahlt, sondern der faktisch geschuldete Betrag. Ein Geschäft kann der Gläubiger nicht machen, nur weil er Anspruch auf die erstrangige Hypothek hat. Wer Interesse daran hat, auch an erster Stelle im Grundbuch zu stehen, um im Notfall die erstrangige Hypothek einzufordern, sollte zeitnah das Gespräch mit der Umschulden-Leicht GmbH suchen.

In der Immobilienbranche wird in der Regel beim Kauf- und Verkauf von Immobilien mit hohen Summen jongliert. Die erstrangige Hypothek steht dabei im Fokus von Maklern, potenziellen Käufern und Verkäufern von Wohnobjekten. Die Baudarlehen, die von Banken und Kreditinstituten für den Kauf einer Immobilie gewährt werden, sind hoch und riskant bei Zahlungsausfällen. Deshalb wird bei großen zur Verfügung gestellten Kreditsummen auf Sicherheiten in ausreichender Form geachtet und oft ein Kredit nur dann gewährt, wenn die Bank im Grundbach als Eintrag vermerkt ist und die erstrangige Hypothek an das Kreditinstitut geht, das den Betrag gewährt. Eine logische und juristisch einwandfreie und durch den Gesetzgeber gestützte Vorgehensweise, da Banken sonst von Insolvenz und Zahlungsunfähigkeit ebenso bedroht werden wie andere wirtschaftlich agierende Unternehmen.

Es ist bei Kreditgebern wie Banken ein heiß begehrter Platz, im Grundbuch an erster Stelle zu stehen. Andere Gläubiger werden bei finanziellen Ausfällen erst anschließend bedient, falls noch genügend Liquidität vorhanden ist. Jedoch ist die Vergabe der erstrangigen Hypothek an Banken eine Sicherheit für beide Seiten. Der geplante Kauf einer Immobilie wird genehmigt und dem Traum vom Eigenheim steht nichts mehr im Wege. Die erstrangige Hypothek muss zu keinem Zeitpunkt von Relevanz werden, wenn die Schuldner ihren Forderungen und Zahlungsverpflichtungen für ein genehmigtes Bauvorhaben pflichtgemäß und pünktlich nachkommen. Deshalb ist auch nur wenigen Insidern und Betroffenen die Bedeutung der erstrangigen Hypothek im Grundbuch geläufig.

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