Teilungsversteigerung

Teilungsversteigerung als Streitschlichter

Die Teilungsversteigerung wird des Öfteren mit der Teilungsmasse verwechselt. Es sind aber grundliegend unterschiedliche Dinge. Die Teilungsmasse ist eine Geldsumme, die zu gleichen Teilen an diverse Gläubiger gezahlt wird. Eine Teilungsversteigerung aber muss nicht zwangsläufig in Verbindung mit Schulden stehen. Die Teilungsversteigerung kommt eher als Streitschlichter infrage. Es handelt sich dabei um die Versteigerung von Gemeinschaftseigentum. Gehört ein Grundstück also mehreren Personen, kann es versteigert und die Geldsumme dann gerecht aufgeteilt werden.

Wann eine Teilungsversteigerung zu empfehlen ist

Die Teilungsversteigerung ist dann zu empfehlen, wenn sich die Besitzgemeinschaft nicht einigen kann. Kommt es immer wieder zu Streitigkeiten um die Immobilie, ist eine Teilungsversteigerung zu empfehlen. Auch wenn es Auszahlungswünsche einzelner Mitbesitzer gibt, kann eine Teilungsversteigerung infrage kommen. Gerade dann, wenn die anderen Eigentümer nicht das Geld haben, um jemanden auszuzahlen. Jedoch ist anschließend keiner mehr der Eigentümer des Hauses. Ein weiterer Grund für die Teilungsversteigerung kann auch die Erbschaft sein. Wenn ein Grundstück gemeinschaftlich geerbt wird, keiner der neuen Eigentümer aber Interesse an dem Gebäude hat, kann zur Versteigerung aufgefordert werden. Auch eine Scheidung kann die Teilungsversteigerung mit sich bringen, wenn keiner der ehemaligen Ehepartner das Haus unterhalten kann. In Streitfällen kann es auch zur Zwangsversteigerung durch das Amtsgericht kommen.

Der Weg zur Teilungsversteigerung

Einer der Besitzer muss entsprechend einen Antrag für die Teilungsversteigerung stellen. Dieser muss natürlich gut begründet werden. Der Antragsteller muss sämtliche Daten aller Mitbesitzer angeben, die mit im Grundbuch stehen. Der Antragsteller selbst muss ebenfalls als Mitbesitzer im Grundbuch eingetragen sein. Antrag für die Teilungsversteigerung wird in der Regel beim Amtsgericht gestellt. Das Verfahren wird hier als Vollstreckungsgericht durchgeführt. Es muss immer das jeweils zuständige Amtsgericht aufgesucht werden. Der Zuständigkeitsbereich fällt immer zu dem Amtsgericht, in dessen Stadtbezirk sich die zu versteigernde Immobilie befindet. Zur Durchführung müssen Nachweise vorgelegt werden, dass eine materiellrechtliche Voraussetzung besteht, um das Gemeinschaftseigentum aufzulösen.

Verzögern der Teilungsversteigerung

Die Teilungsversteigerung bedarf der Zustimmung aller Besitzer. Stimmt ein Eigentümer nicht zu, kann die Versteigerung bis zu sechs Monate hinausgezögert werden. Handelt es sich um einen Antrag der Teilungsversteigerung wegen Scheidung, kann es sogar bis zu fünf Jahre hinausgezögert werden. Das Verfahren wird dann in der Regel zum Wohle des Kindes eingestellt. Es kann dann bis zu fünf Jahre ruhen und anschließend wieder neu aufgenommen werden.

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