Verwalter

Im Zuge einer Zwangsversteigerung kann es notwendig sein, dass ein Verwalter eingesetzt werden muss. Kommt es im Zuge einer Insolvenz zu einer Versteigerung so wird diese natürlich durch einen sogenannten Insolvenzverwalter beaufsichtigt. Dieser trägt dafür Sorge, dass aus dem gesamten Besitz des Schuldners möglichst viel Kapital geschlagen wird um dann auch alle Verbindlichkeiten bedienen zu können. Zudem wird er dafür Sorge tragen, dass sich die Schuldner nicht unrechtmäßig aus der Insolvenzmasse bedienen und diese somit verringern. Ob ein Verwalter im Zuge einer Insolvenz eingesetzt wird, ist natürlich auch für die Umschulden-Leicht GmbH und deren Kunden von Bedeutung, da in diesem Fall alle erforderlichen Auskünfte am besten über den Insolvenzverwalter eingeholt werden.

Ein Verwalter kann jedoch auch in anderen Fällen eingesetzt und nötig werden. Wenn zum Beispiel das zu versteigernde Objekt ein Mietshaus ist, dann kann im Zuge der angeordneten Zwangsversteigerung vom zuständigen Amtsgericht ein sogenannter Zwangsverwalter eingesetzt werden. Dieser verwaltet dann in diesem Falle anstelle des Eigentümers die Geschäfte und somit auch die Finanzen. Dies soll zum einen verhindern, dass sich der Schuldner an dem wirtschaftlichen Vermögen bedient um finanziell noch gut aus der Zwangsversteigerung heraus gehen zu können. Zum anderen hat ein solcher Zwangsverwalter natürlich auch für die Umschulden-Leicht GmbH sowie für deren Kunden einen entscheidenden Vorteil.

Möchte nun jemand ein derartiges Objekt im Zuge einer Zwangsversteigerung erwerben und tritt er mit einer Finanzierungsanfrage an die Umschulden-Leicht GmbH heran, so ist es natürlich für die finanzierende Bank auch wichtig zu wissen, wie es mit der Rendite des Objektes ausschaut. Hier kommt dann der Verwalter ins Spiel, der ja nun die Geschäfte übernommen hat und auch hierüber genaue Auskünfte erteilen kann. Wie es um die Wirtschaftlichkeit eines derartigen Objektes bestellt ist, ist natürlich auch für andere Interessenten wichtig zu wissen. Sie können sich in allen Fragen also ganz einfach an den jeweiligen Verwalter wenden. Diesen bekommen sie auf eine Anfrage beim zuständigen Amtsgericht hin mitgeteilt, sofern der Verwalter nicht schon in der Versteigerungsankündigung benannt wurde.

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