Wiederholungstermin

Unter einem Wiederholungstermin im Zuge einer Zwangsversteigerung wird eine erneute Bekanntgabe eines Termins für eine Zwangsversteigerung verstanden.  Zu einem Wiederholungstermin in einem Zwangsversteigerungsverfahren kann es aus verschiedenen Gründen kommen. Zum einen kann es sein, dass sich beim ersten Termin kein Bieter gefunden hat oder aber das der Gläubiger das Höchstgebot ausgeschlagen hat, weil die Unkosten und Ausstände dadurch nicht gedeckt worden wären. Es kann jedoch auch dann zu einem Wiederholungstermin kommen, wenn sich der Schuldner und der Gläubiger kurz vor einem Versteigerungstermin einigen und der Gläubiger das Verfahren aussetzt, jedoch später wieder aufnimmt, weil der Schuldner seinen Verpflichtungen erneut nicht nachkommt.

Ein Wiederholungstermin ist natürlich auch für die Reuschling & Weis GmbH sowie für deren Kunden eine interessante Sache. Nicht selten kommt es zu weit mehr als nur einem Wiederholungstermin bis die Immobilie bei einer Zwangsversteigerung dann tatsächlich unter den Hammer kommt. Der Nachteil bei einem Wiederholungstermin ist grundlegend der, dass natürlich hierdurch auch die Kosten und gerichtlichen Auslagen steigen, was grundlegend nicht unbedingt im Interesse der Beteiligten ist. Für den Schuldner selber ist es jedoch ein Vorteil, wenn ein Wiederholungstermin anberaumt werden muss. Das gibt dem Schuldner noch einmal die Möglichkeit, eine Zwangsversteigerung abzuwenden und sich seine Immobilie zu erhalten.  Natürlich kann sich ein Schuldner auch in einem solchen Fall ganz vertrauensvoll an die Umschulden-Leicht GmbH wenden, die versuchen wird, ihm in dieser schwierigen Situation helfend zur Seite zu stehen.

Natürlich werden alle Beteiligten und neu beim zuständigen Amtsgericht gemeldeten Interessenten auch von einem Wiederholungstermin in Kenntnis gesetzt. Auch wird eine derartige Festsetzung von einem Wiederholungstermin öffentlich bekannt gegeben und in der regionalen Presse veröffentlicht.  Natürlich ist jedem Beobachter des Verfahrens klar, dass ein Wiederholungstermin immer dann anberaumt wird, wenn im jeweils vorangegangenen Termin die Versteigerung beziehungsweise das Höchstgebot nicht erfolgreich waren und die Rückstände des Schuldners sowie die gerichtlichen Auslagen nicht gedeckt worden wären.- Wer den einzelnen Terminen beiwohnt bekommt so ein Gefühl dafür, welches Gebot er abgeben muss, um dann letztlich auch den Zuschlag zu erhalten.

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