Teilungserklärung

Eine Wohnanlage oder eine Wohnungsgesellschaft hat eine Teilungserklärung und einen Aufteilungsplan, der die Räumlichkeiten exakt beziffert, erklärt und zuordnet. Gerne vermittelt die Reuschling & Weis GmbH Informationen unverbindlich darüber, welche Inhalte in der Teilungserklärung bei Eigentumseinheiten aufzuführen sind. Ebenso empfiehlt die Umschulden-Leicht Finanzierungsvermittlung, die Eintragung der Teilungserklärung in das Grundbuch. Neben der Teilungserklärung ist auch der Aufteilungsplan, innerhalb der Branche auch als Bauzeichnung bekannt, Teil der im Grundbuch einzutragenden Dokumente. Lage, Größe und die genaue Aufteilung des Gebäudes mit seinen unterschiedlichen Räumlichkeiten werden darin festgelegt. Um die Übersichtlichkeit in der Teilungserklärung zu gewährleisten, sind die zu einer bestimmten Wohneinheit zählenden Räume mit der gleichen Nummer beziffert.

Die einheitliche Kennzeichnung der Räumlichkeiten in der Teilungserklärung dient auch zur korrekten Zuordnung von Sondereigentum wie beispielsweise Abstellräume. Wohnungseigentümer sollten wissen, dass selbst wenn im Kaufvertrag der Abstellraum mitangegeben ist, wird dieser erst zu der Wohneinheit dazu gezählt, wenn er auch in der Teilungserklärung korrekt erwähnt wird. Ist dies nicht der Fall und einzelne Räume wie Kellerabteile sind nicht Bestandteil der Teilungserklärung, wird dieser Raum auch nach Kaufunterzeichnung als Gemeinschaftsraum zur Verfügung stehen. Auch juristische Mittel helfen dem Eigentümer nicht, denn nur die Teilungserklärung ist das dafür relevante Dokument. Die Umschulden-Leicht GmbH hilft gerne dabei, die Teilungserklärung in allen ihren spezifischen Einzelheiten zu verstehen und den Inhalt korrekt zu interpretieren.

Gemeinschaftsräumlichkeiten und Eigentum zur gemeinschaftlichen Nutzung können in Rahmen der gesetzlichen Bedingungen nicht einfach zu Sondereigentum durch eine Teilungserklärung bestimmt werden. Dazu gehören auch Fenster, die ein Gemeinschaftseigentum wie Treppenhäuser darstellen und deshalb nie zum Sondereigentum eines Wohnungseigentümers werden. Fenster sind auch ein klassisches Beispiel dafür, dass auch die Teilungserklärung ihre Grenzen hat und Fenster als konstruktive architektonische Bauleistung des Architekten und Bauherren gelten. Dabei gilt es Feinheiten zu unterscheiden wie der Innenanstrich der Fenster oder die individuell ausgesuchten Fenstergriffe, die als Sondereigentum in der Teilungserklärung ihre Berechtigung finden. Sondereigentum kann auch ein Balkon sein, jedoch nicht die Absturzsicherung dafür. Im Einzelfall können Eigentümer ein ausschließliches Nutzungsrecht in der Teilungserklärung vereinbaren. Gerne hilft die Umschulden-Leicht Finanzierungsvermittlung dabei weiter.

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