Wohnungseigentumsgesetz

Das Wohnungseigentumsgesetz ist ein in Teil III des Bundesgesetzblattes fest verankerter Bestandteil, das die gesetzlichen Grundlagen des Wohneigentums regelt. Das Wohnungseigentumsgesetz sagt grundlegend ganz eindeutig aus, dass das Wohneigentum ein Sondereigentum an einem Wohnraum ist wie auch ein damit verbundenes Miteigentum an den sogenannten gemeinschaftlichen Flächen. Grundlegend wird im Wohnungseigentumsgesetz auch die Aufteilung der gesamten wohnlichen und wohnlichen Flächen beschrieben, sollte es zu einer Teilung des entsprechenden Grundstückes kommen. Auch dieses so entstehende Teileigentum wird im Wohnungsbaugesetz fest verankert und beschrieben. Jedoch bezieht sich das Wohnungseigentumsgesetz nicht rein und ausschließlich auf das Eigentum an Räumen, die dem Wohnzweck dienen, auch solche, die nicht oder nicht ausschließlich zu Wohnzwecken dienen, werden im Wohneigentumsgesetz eindeutig geregelt.

Wie es um das Wohnungseigentumsgesetz bestellt ist, ist natürlich nicht nur für Besitzer von Immobilien von großem Interesse sondern auch für potenzielle Käufer und somit natürlich auch für die Reuschling & Weis GmbH und deren Kunden. Möchte nun ein Kunde der Reuschling & Weis GmbH eine Teilimmobilie oder eine Eigentumswohnung erwerben, so wird neben ihm selber auch die finanzierende Bank ein Augenmerk darauf legen, dass die Besitzverhältnisse vor allem auch am sogenannten Miteigentumsanteil dem Wohnungseigentumsgesetz entsprechend eingehalten werden. So wird im Wohnungseigentumsgesetz auch ganz klar beschrieben, dass ein Sondereigentumsrecht nur dann eingeräumt werden kann und darf, wenn es sich um einen in sich abgeschlossenen Teilbereich handelt.

Daneben sind natürlich auch alle Rechte und Pflichten sämtlicher Miteigentümer oder Wohnungseigentümer im Wohnungseigentumsgesetz aufgeführt. Daneben wird hier auch genau behandelt, welche Aufteilung gegebenenfalls bei einer Auflösung der Gemeinschaft gelten muss. Kommt es nun im Zuge einer Abstimmung aller Wohnungseigentümer zu einer Abstimmung, an deren Ende der Beschluss steht, einen Verwalter einzusetzen, so werden auch dessen Rechte und Pflichten im Wohnungseigentumsgesetz aufgeführt. Hierbei ist es unerheblich ob die Wohnungseigentümer in einem Mehrparteienhaus die Eigentumswohnungen selber bewohnen oder aber vermietet haben. In jedem Fall ist aus dem Wohnungseigentumsgesetz eindeutig geregelt, welche Maßgaben in welcher Situation greifen und wie in bestimmten Situationen gehandelt werden muss. So ist auch geregelt, welcher Eigentümer welchen Anteil an Miteigentumsanteil erhält.

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