Beteiligte des Verfahrens gibt es in jeder Art von Verfahren. So sind beispielsweise neben Strafverfahren und Zivilverfahren auch in einem Zwangsversteigerungsverfahren. Beteiligte des Verfahrens zu benennen. Beteiligte des Verfahrens sind immer der Antragsteller sowie der Antragsgegner, bei einem Zwangsversteigerungsverfahren wären dies also neben dem Gläubiger auch der Schuldner, der Eigentümer der Immobilie oder des Grundstücks, das zur Zwangsversteigerung steht. Gehört das zur Zwangsversteigerung angeordnete Objekt in eine Insolvenzmasse, so zählt auch der jeweils bestellte Insolvenzverwalter zu den Beteiligten des Verfahrens. Daneben kann das Gericht auch bestimmte andere, in das Verfahren involvierte Personen als Beteiligte des Verfahrens benennen. Bei einer Zwangsversteigerung zählt auch der Gutachter, der den Verkehrswert des zu versteigernden Objektes festsetzt zu den Beteiligten des Verfahrens.
Beteiligte des Verfahrens haben nicht nur bestimmte Aufgaben zu erfüllen, sie haben auch verschiedene Rechte, die für alle Beteiligten des Verfahrens gleich sind. Nicht nur, dass sie an sämtlichen Anhörungen teilnehmen können, sie haben auch Akteneinsicht. Zu den Beteiligten des Verfahrens in einem Zwangsvollstreckungsverfahren zählen neben dem Gläubiger und dem Schuldner auch alle Personen, die ein im Grundbuch eingetragenes Pfandrecht oder Ähnliches haben. Daneben kann grundsätzlich jeder einen Antrag stellen, als Beteiligter des Verfahrens gezählt zu werden. Hierüber entscheidet das Gericht und alle anerkannten Beteiligten des Verfahrens werden dann vom Gericht rechtzeitig zum Termin geladen.
Nun hat natürlich der Schuldner in einem Zwangsversteigerungsverfahren auch das Recht und die Möglichkeit, sich an dem Versteigerungsverfahren zu beteiligen. Als Beteiligter des Verfahrens kann er natürlich jederzeit auch auf seine Immobilie bieten und hat zudem die Möglichkeit, sich mit seinem Gläubiger außergerichtlich zu einigen. Hierbei kann die Umschulden-Leicht GmbH behilflich sein, eine passende Finanzierung zu finden. Für eine Einigung zwischen Schuldner und Gläubiger bedarf es nicht der Zustimmung aller Beteiligter des Verfahrens. Die Umschulden-Leicht GmbH kann hier ihren Kunden helfen und verschiedene Möglichkeiten aufzeigen, eine Zwangsversteigerung abzuwenden.