Von einer Beschlagnahme wird neben dem strafrechtlichen und dem polizeilichen Bereich auch im Bereich der Zwangsvollstreckung gesprochen. Eine Beschlagnahme soll in diesem Zusammenhang vor allem im Bereich der Vollstreckungsverfahren den eigentlichen Erfolg des Verfahrens sichern. Eine Beschlagnahme dient also dazu, den der Zwangsvollstreckung unterliegenden Gegenstand gegen einen mutwillig schädlichen Zugriff des sogenannten Schuldners zu sichern. Eine derartige Beschlagnahme kommt vor allem auch dann zum Tragen, wenn Immobilien oder Grundstücke der Zwangsversteigerung unterliegen, da der Eigentümer seinen finanziellen Verpflichtungen nicht mehr oder nicht mehr vollumfänglich nachkommen kann. Wenn nun ein Bürger von der Beschlagnahme seiner Immobilie oder seines Grundstücks im Rahmen eines Zwangsvollstreckungsverfahrens betroffen ist, so kann er sich jederzeit vertrauensvoll an die Umschulden-Leicht GmbH wenden. Die Reuschling & Weis GmbH wird mit ihm gemeinsam nach einer Lösung suchen und ihm in diesem Prozess helfend zur Seite stehen.
Die Beschlagnahme gilt also als rechtlicher wie auch tatsächlicher Akt eines Vollstreckungsorgans. Somit muss eine Beschlagnahme immer als ein Verwaltungsakt gesehen werden, der vor allem im der Bereich der Beschlagnahme von Immobilien in einem Zwangsversteigerungsverfahren durchaus auch nach außen sichtbar gemacht wird. Die eigentliche Zwangsvollstreckung wird vom zuständigen Amtsgericht erlassen und öffentlich bekannt gegeben. Wenn nun davon ausgegangen werden muss, dass der Schuldner, also der zum Zeitpunkt der Zwangsversteigerung aktuelle Immobilienbesitzer, dem zu versteigernden Objekt mutwilligen Schaden zufügen könnte, um den Wert zu mindern oder eine erfolgreiche Versteigerung zu verhindern, kann eine Beschlagnahme dazu dienen, da jeweilige Objekt zu sichern und vor Zugriffen zu schützen.
Gegen eine Beschlagnahme selber kann der betroffene zwar grundsätzlich Widerspruch einlegen, dieser wird jedoch in den meisten Fällen nicht wirklich von Erfolg gekrönt sein. Einer Beschlagnahme geht in jedem Fall immer ein langer Mahnprozess voraus an dessen Ende dann das Zwangsvollstreckungsverfahren steht. Wer nun von einer derartigen Maßnahme betroffen ist, der kann sich jederzeit an die Reuschling & Weis GmbH wenden, die ihm bei dem Versuch helfen wird, diese Beschlagnahme wie auch die eigentliche Zwangsversteigerung abzuwenden. Dies kann nur geschehen, wenn der Schuldner sich mit dem jeweiligen Gläubiger einigt und seinen finanziellen Verpflichtungen nachkommt, indem er zunächst einmal seine Rückstände begleicht.